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MedIpVO - Medizinische Infektionspräventionsverordnung -
Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 169; 23.06.2020 S. 358 20)
Gl.-Nr.: B 2126-13-6
Archiv: 2011
Aufgrund von § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 16. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit § 13 der Medizinischen Infektionspräventionsverordnung vom 8. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) und des § 14 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Grundsätze und Pflichten
(1) Der Träger des Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung ist verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen. Dabei hat die Leitung der Einrichtung gemäß § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (www.rki.de, siehe dort Infektionsschutz, Krankenhaushygiene) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut zu beachten.
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 und 3 insbesondere durch
(3) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nummer 2, 4 und 5 insbesondere durch
(4) Zu Zwecken der infektionshygienischen Überwachung haben die Einrichtungen für ambulantes Operieren dem Gesundheitsamt Art und Umfang der Operationen des jeweiligen Vorjahres jährlich bis zum 31. März schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Ausstattung mit Hygienefachpersonal ist vom Träger der Einrichtung sicherzustellen. Sie muss dem Risikoprofil der Einrichtung im Sinne der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut entsprechen. Beim Hygienefachpersonal nach den §§ 4 und 5 sowie Hygienebeauftragten nach § 6 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
(6) Die ärztliche Leitung der jeweiligen Einrichtung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen des Infektionsschutzes, insbesondere der in dieser Verordnung genannten Anforderungen einschließlich der Bewertung des Risikoprofils der Einrichtung.
(7) Bauvorhaben sind bereits in der Planungsphase durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
(8) Das Inventar in allen für die Diagnostik und Therapie bestimmten Räumen, in denen mit einer Kontamination von Körperflüssigkeiten und sonstigen erregerhaltigen Materialien zu rechnen ist, muss feucht zu reinigen und desinfizierbar sein. Kritische Anlagen sowie raumlufttechnische und wassertechnische Anlagen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
§ 3 Hygienekommission
(1) Die Hygienekommission unterstützt die ärztliche Leitung einer stationären medizinischen Einrichtung bei ihrer Aufgabe. Sie befasst sich mit grundsätzlichen krankenhaushygienischen Angelegenheiten und hat insbesondere
(Stand: 15.02.2021)
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