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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

Landesdüngeverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 5 Juli 2018
(GVOBl. Schl.-H. vom 26.07.2018 S. 395 ber. S. 441; 15.12.2020 S. 1078 20aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 7820-7-2



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge in Gewässer, insbesondere von Nitrat in belastete Grundwasserkörper und Phosphat in belastete Oberflächengewässer.

§ 2 Begriffe

Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Düngeverordnung entsprechend.

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt räumlich für diejenigen Gemarkungen, die in Anlage 1 aufgeführt werden. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist, gehört das gesamte Gebiet der Gemarkung zu der jeweiligen Kulisse.

§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung
(N-Kulisse)

(1) In den Gemarkungen, die nach Anlage 1 der N-Kulisse angehören, gelten die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Anforderungen.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Dünge- verordnung bleibt unberührt.

(4) Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

§ 5 Schutz von Gebieten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung
(P-Kulisse)

(1) In den Gemarkungen, die nach Anhang 1 der P-Kulisse angehören, gelten die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Anforderungen.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch- mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 der Düngeverordnung kann in Gebieten nach Absatz 1 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 der Düngeverordnung nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden. Auf Schlägen, auf denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 35 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode, 40 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder 6,3 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe von 50 vom Hundert der Nährstoffabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden.

(4) Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

§ 6 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind;
  2. entgegen § 4 Absatz 3 Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland nicht innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet;
  3. entgegen § 4 Absatz 4 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff innerhalb der Sperrzeit aufbringt;
  4. entgegen § 5 Absatz 2 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind;
  5. entgegen § 5 Absatz 3 phosphathaltiges Düngemittel aufbringt;
  6. entgegen § 5 Absatz 4 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat innerhalb de Sperrzeit aufbringt.

§ 7 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer des Düngegesetzes wird auf die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

.

Der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sich auf die folgenden Gemarkungen oder Teile von Gemarkungen
Anlage 1
(zu §§ 3, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1):

(Spalte AGK: Amtliche Gemeindekennziffer; Spalte N-Kulisse bzw. P-Kulisse: V: Gemarkung vollständig in der jeweiligen Kulisse enthalten; T: Gemarkung teilweise in der jeweiligen Kulisse enthalten; Spalte Bemerkung: Beschreibung des Teiles der Gemarkung, der in der jeweiligen Kulisse liegt)

Anlage 1 im PDF-Format

.

Übersichtskarte der N-Kulisse und P-Kulisse in Schleswig-Holstein
Anlage 2



ENDE

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