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SächsÖKontrVO - Sächsische Ökokontrollstellenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aufgabenübertragung und Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
- Sachsen -
Vom 15. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 30.07.2024 S. 653)
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1 Aufgabenübertragung an private Kontrollstellen
Jeder privaten Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen
müssen diese Aufgaben von der zuständigen Behörde übertragen werden.
§ 2 Beleihung privater Kontrollstellen
Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wahrnehmen will, muss von der zuständigen Behörde beliehen worden sein.
§ 3 Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung
(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 erfolgt nur an Kontrollstellen, die gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen.
(2) Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(3) Mit dem Antrag hat sich die Kontrollstelle schriftlich zu verpflichten,
(Stand: 09.08.2024)
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