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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

SächsÖKontrVO - Sächsische Ökokontrollstellenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aufgabenübertragung und Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

- Sachsen -

Vom 15. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 30.07.2024 S. 653)



Archiv: 2005,  2010

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1 Aufgabenübertragung an private Kontrollstellen

Jeder privaten Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen

  1. das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 01.02.2023 S. 6) geändert worden ist, durchführen und
  2. das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausstellen will,

müssen diese Aufgaben von der zuständigen Behörde übertragen werden.

§ 2 Beleihung privater Kontrollstellen

Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wahrnehmen will, muss von der zuständigen Behörde beliehen worden sein.

§ 3 Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung

(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 erfolgt nur an Kontrollstellen, die gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen.

(2) Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(3) Mit dem Antrag hat sich die Kontrollstelle schriftlich zu verpflichten,

  1. im Rahmen der Kontrollen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 14 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung anzuwenden,
  2. die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des Öko-Landbaugesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen,
  3. fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen,
  4. jede Änderung der nach Absatz 2 eingereichten Unterlagen der zuständigen Behörde bekanntzugeben,
  5. die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 und des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen,
  6. bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, Mitteilungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1, Anzeigen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 sowie Meldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265) unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten,

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