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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 29 vom 01.02.2023 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält das Muster des Zertifikats, das für alle Unternehmer oder Unternehmergruppen ausgestellt wird, die ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten. Das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 steht in elektronischer Form im elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) zur Verfügung. Dank der technischen Weiterentwicklung von TRACES ist nun die digitale Signatur des Zertifikats mit einem qualifizierten elektronischen Siegel möglich. In den entsprechenden Teil des Zertifikats sollte daher ein Verweis auf das qualifizierte elektronische Siegel aufgenommen werden.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2022

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.


.

Anhang

" Anhang VI
Muster des Zertifikats

Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Teil I: Verbindliche Angaben

Teil II: Spezifische optionale Angaben

Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausstellt.


"


ENDE

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