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Regelwerk

Milch-Gütedurchführungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung der Milch-Güteverordnung

- Sachsen -

Vom 1. Juli 2013
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 07.08.2013 S. 567; 11.03.2022 S. 267aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

§ 1 Probenahme

(1) Die zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst die Entnahme und Bereitstellung der Proben durch die Abnehmer von Anlieferungsmilch (Abnehmer). Die Entnahmen der Proben erfolgen über die automatischen Probenahmeanlagen in den Milchsammelwagen. In Ausnahmefällen kann die zugelassene Untersuchungsstelle selbst Proben beim Milcherzeuger entnehmen.

(2) Die Probenahme erfolgt durch die Milchsammelwagenfahrer. Die Abnehmer sind verpflichtet, die Milchsammelwagenfahrer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch die zugelassene Untersuchungsstelle einweisen und schulen zu lassen. Die Schulung ist spätestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Der Schulungsnachweis ist von den Milchsammelwagenfahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen.

(3) Die Proben müssen dem Durchschnitt der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers entsprechen. Sie sind ohne Ankündigung und unregelmäßig über den Monat verteilt zu entnehmen. Die Proben müssen nach der Entnahme unverzüglich gekühlt und in einem Temperaturbereich unter 8 °C gehalten werden. Proben zur Keimzahlbestimmung sind zusätzlich zu konservieren.

§ 2 Anerkennung und Überprüfung von Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen

(1) Abnehmer dürfen Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen nur verwenden, wenn die Anlagen von der zugelassenen Untersuchungsstelle anerkannt sind. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag nach Überprüfung der Probenahmeanlage widerruflich erteilt. Die Überprüfung ist spätestens nach sechs Monaten, in begründeten Fällen auch früher, zu wiederholen. Eine Prüfplakette der zugelassenen Untersuchungsstelle direkt an der Probenahmeanlage bestätigt deren Anerkennung.

(2) Veränderungen an Probenahmeanlagen oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, an Milchsammelwagen sind der zugelassenen Untersuchungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Nach Satz 1 veränderte Probenahmeanlagen und Milchsammelwagen dürfen erst nach Überprüfung und Anerkennung durch die zugelassene Untersuchungsstelle wieder zur Probenahme verwendet werden.

(3) Die Abnehmer haben die zur Überprüfung der Probenahmeanlagen erforderlichen Geräte und die Milch unentgeltlich bereitzustellen.

§ 3 Gütemerkmale, Probenzahl und Bewertung

Inkrafttreten
(1) Zur Feststellung der Gütemerkmale werden folgende Probenzahlen und Bewertungsmodalitäten für die einzelnen Gütemerkmale festgelegt:

Gütemerkmal monatliche Probenzahl Bewertung
Fettgehalt mindestens vier robuster Mittelwert je Monat
Eiweißgehalt mindestens vier robuster Mittelwert je Monat
Gehalt an somatischen Zellen mindestens vier geometrischer Mittelwert über drei Monate
bakteriologische Beschaffenheit (Keimgehalt) mindestens drei geometrischer Mittelwert über zwei Monate
Gefrierpunkt mindestens drei arithmetischer Mittelwert je Monat
Hemmstoffe mindestens drei jede einzelne Feststellung

Werden im Monat durchschnittlich mindestens fünf Tonnen Milch täglich angeliefert, sind für die Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes sowie des Gehaltes an somatischen Zellen monatlich mindestens acht Proben zu nehmen. Bei mehrmaliger täglicher Anlieferung sind von jeder angelieferten Menge Proben zu nehmen und ein gewogener arithmetischer Mittelwert aus den Untersuchungsergebnissen der Proben des Tages zu bilden, der in die Bewertung eingeht und als eine Probe im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt.

Inkrafttreten
(2) Abnehmer können über die in Absatz 1 bestimmten Mindestprobenzahlen hinaus zusätzliche monatliche Proben für die jeweiligen Gütemerkmale mit den Milcherzeugern vereinbaren. Die Gütemerkmale Fett- und Eiweißgehalt sowie der Gehalt an somatischen Zellen müssen dabei die gleiche Probenhäufigkeit aufweisen. In die Bewertung der Milchgüte sind alle Untersuchungsergebnisse einzubeziehen. Die jeweils vereinbarte Probenzahl ist der zugelassenen Untersuchungsstelle und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unverzüglich mitzuteilen. Bei täglicher Probenahme oder bei regelmäßiger zweitägiger Anlieferung kann bei den Gütemerkmalen Fett- und Eiweißgehalt anstelle des robusten Mittelwertes ein gewogener arithmetischer Mittelwert aller Proben des Monats gebildet werden.

(3) Die zugelassene Untersuchungsstelle teilt die Ergebnisse der monatlichen Untersuchungen und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Abnehmern unverzüglich mit. Diese geben die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milcherzeugern bekannt.

(4) Bei weniger als vier vorliegenden Proben im Monat zur Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes, insbesondere auf Grund einer unvollständigen monatlichen Anlieferung infolge einer Aussetzung, der Neuaufnahme oder Beendigung der Anlieferung sowie einer gelegentlichen Anlieferung, ist zur Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes der arithmetische Mittelwert je Monat zu bilden.

(5) Die Feststellung der Gütemerkmale darf entgegen Absatz 1 noch bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

§ 4 Weitere Gütemerkmale

Abnehmer, die weitere Gütemerkmale im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milch-Güteverordnung einführen wollen, haben dies dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mitzuteilen. Die Untersuchungen werden auf Veranlassung und Kosten der Abnehmer von der zugelassenen Untersuchungsstelle durchgeführt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Proben nicht über die automatischen Probenahmeanlagen in den Milchsammelwagen entnimmt,
  2. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 die Schulung der Milchsammelwagenfahrer unterlässt,
  3. § 1 Abs. 2 Satz 4 den aktuellen Schulungsnachweis nicht mit sich führt oder nicht vorlegt,
  4. § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 die Proben nicht in der vorgeschriebenen Weise kühlt und konserviert,
  5. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht anerkannte Probenahmeanlagen verwendet oder Probenahmeanlagen nicht anerkennt oder überprüft, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind,
  6. § 2 Abs. 2 Änderungen an Probenahmeanlagen oder Milchsammelwagen nicht mitteilt oder veränderte Probenahmeanlagen und Milchsammelwagen ohne Anerkennung verwendet,
  7. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2, 3 und 5 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersucht oder untersuchen lässt oder
  8. § 3 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 den Mitteilungspflichten zuwiderhandelt.
ENDE

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