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Regelwerk, Lebensmittel

SächsDüReVO - Sächsische Düngerechtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 30. Dezember 2020
(SächsGVBl. Nr. 40 vom 31.12.2020 S. 750; 15.11.2022 S. 582aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2018

Auf Grund des

verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1 Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung

(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen nach § 2 Nummer 5 der AVV Gebietsausweisung. In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.

(2) Der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im Geo-Informationssystem dargestellt und durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm veröffentlicht.

§ 2 Zusätzliche abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung

In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1

  1. darf abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Dünge mitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen der Gehalt dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. hat abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der
    Düngeverordnung der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.

§ 3 Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung

Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,
  2. Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 3 Satz 1 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nicht auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitteilt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

( 2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Düngerechtsverordnung vom 3. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 739) außer Kraft.

.

  Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

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ENDE

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