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Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 1. April 2009
(StAnz. Nr. 15 vom 04.05.2009 S. 762)
Aufgrund des § 2 Abs. 3 Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz und dem Öko-Kennzeichnungsgesetz vom 12. März 2009 (GVBl . S. 111) wird von der Auf sichts- und Dienstleistungsdirektion verordnet:
§ 1 Beleihung privater Kontrollstellen
Private Kontrollstellen, die in Rheinland-Pfalz im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung und des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung tätig werden wollen, bedürfen der Beleihung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung
Folgende Aufgaben werden den privaten Kontrollstellen übertragen:
(1) die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 bis 3 - mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 30 Abs. 1 - der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
(2) die Entscheidung über die
§ 3 Voraussetzungen und Verfahren für die Beleihung
(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 ÖLG durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen ist.
(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem Kopien folgender Unterlagen beizufügen sind:
(3) Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt; dieser kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der beliehenen privaten Kontrollstellen
(1) Im Rahmen der Durchführung der nach § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Abs. 2 ÖLG gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu.
(2) Beliehene private Kontrollstellen sind verpflichtet,
(Stand: 23.06.2022)
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