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Regelwerk Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. April 2009
(StAnz. Nr. 15 vom 04.05.2009 S. 762)


Aufgrund des § 2 Abs. 3 Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz und dem Öko-Kennzeichnungsgesetz vom 12. März 2009 (GVBl . S. 111) wird von der Auf sichts- und Dienstleistungsdirektion verordnet:

§ 1 Beleihung privater Kontrollstellen

Private Kontrollstellen, die in Rheinland-Pfalz im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung und des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung tätig werden wollen, bedürfen der Beleihung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung

Folgende Aufgaben werden den privaten Kontrollstellen übertragen:

(1) die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 bis 3 - mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 30 Abs. 1 - der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,

(2) die Entscheidung über die

  1. Genehmigung zur Erhöhung der Prozentsätze auf bis zu 40 v. H. für Tierzukäufe gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  2. Genehmigung des Eingriffs an Tieren gemäß Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  3. Anerkennung des Zeitraumes der Vorbewirtschaftung gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  4. Genehmigung der Anbindung von Rindern in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  5. Genehmigung des Umstellungsplanes gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Unterbuchst. v der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  6. Genehmigung des Zukaufs konventionellen Geflügels gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  7. Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  8. Genehmigung der Ausnahmen in der Tierhaltung gemäß Artikel 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und
  9. Genehmigung der Verlängerung der Ausnahmen in der Tierhaltung gemäß Artikel 95 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,

§ 3 Voraussetzungen und Verfahren für die Beleihung

(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 ÖLG durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen ist.

(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem Kopien folgender Unterlagen beizufügen sind:

  1. Zulassungsbescheid durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und ein Nachweis über dessen Bestandskraft,
  2. Nachweis über die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommene Verpflichtung der Kontrollstellenleitung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. das aktuelle Qualitätsmanagementhandbuch und das Standardkontrollprogramm.

(3) Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt; dieser kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der beliehenen privaten Kontrollstellen

(1) Im Rahmen der Durchführung der nach § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Abs. 2 ÖLG gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu.

(2) Beliehene private Kontrollstellen sind verpflichtet,

  1. die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend § 4 Abs. 1 ÖLG gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der in § 1 genannten Vorschriften sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft und Rechtsverordnungen zu überwachen;
  2. fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach § 2 übertragenen Aufgaben sicherzustellen;
  3. jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 eingereichten Unterlagen zeitnah der ADD bekannt zu geben;
  4. im Rahmen ihrer Tätigkeit festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30

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