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Regelwerk, Lebensmitttel

Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung
Rheinland-Pfalz

Vom 14. Februar 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2012 S. 87; 17.11.2021 S. 597aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132), und § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61, BS 7842-2),

des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)

wird von dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz ist zuständige Stelle und zuständige Behörde

  1. für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung sowie
  2. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 der Milch-Güteverordnung und § 7 dieser Verordnung.

§ 2 Probenahme

(1) Durch die von der zuständigen Stelle zugelassene Untersuchungsstelle (Untersuchungsstelle) werden Proben für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung bei dem Abnehmer von Milch (Abnehmer) ohne Vorankündigung unregelmäßig über den Monat verteilt abgerufen.

(2) Die Proben sind von dem Abnehmer der Anlieferungsmilch des erzeugenden Betriebs zu entnehmen und bis zur Untersuchung in einem Temperaturbereich von + 4° C bis + 8° C zu halten. Für Untersuchungen auf Keimzahl sind die Proben nach dem vom Max Rubner-Institut, Hermann-Weigmann-Straße 1, 24103 Kiel, herausgegebenen Routineverfahren für die Untersuchung der Anlieferungsmilch zu konservieren.

§ 3 Untersuchungen und Unterrichtungspflichten

(1) Die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung sind nach den zugelassenen Verfahren einheitlich von der Untersuchungsstelle in Untersuchungslabors durchzuführen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat die Ergebnisse der monatlichen Untersuchungen sowie die Bewertung und Einstufung der Anlieferungsmilch nach § 3 der Milch-Güteverordnung dem Abnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Abnehmer hat die ihm nach Absatz 2 mitgeteilten Daten unverändert für die Berechnung des Auszahlungspreises nach § 4 der Milch-Güteverordnung zu übernehmen.

§ 4 Anerkennung und Überprüfung der Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen

(1) Anlagen, die in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Untersuchung der Anlieferungsmilch verwendet werden (Probenahmeanlagen), müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Der Abnehmer hat die Anerkennung schriftlich zu beantragen. Sie erfolgt nur, wenn die Anlagen so beschaffen sind, dass die Proben durch sie nicht verändert werden und nicht mit ihrer Hilfe verändert werden können. Die Anerkennung ist widerruflich.

(2) Die Probenahmeanlagen sind als Voraussetzung für die Anerkennung und nach der Anerkennung jährlich mindestens einmal von der Untersuchungsstelle zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist dem Abnehmer schriftlich mitzuteilen.

(3) Anerkannte Probenahmeanlagen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht entsprechen, dürfen erst dann wieder zur Probenahme verwendet werden, wenn die festgestellten Mängel behoben sind und die ordnungsgemäße Funktion durch eine erneute Überprüfung nachgewiesen ist. Sie sind im darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum zweimal zu überprüfen.

(4) Veränderungen an anerkannten Probenahmeanlagen sind von dem Abnehmer der Untersuchungsstelle zu melden. Diese Probenahmeanlagen dürfen erst nach Zustimmung der Untersuchungsstelle wieder in Betrieb genommen werden.

(5) Der Abnehmer hat die zur Überprüfung erforderlichen Anlagen und die Milch kostenlos bereitzustellen und die Kosten der Überprüfung zu tragen.

§ 5 Wartung der Probenahmeanlagen und Ansaugstutzen bei Milchsammelwagen

Die Halterin oder der Halter des Milchsammelwagens ist verpflichtet, für die Reinigung und Desinfektion der Probenahmeanlage sowie für einen ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen auch während der Fahrt zu sorgen.

§ 6 Einsichtnahme beim Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V.

Die in § 6a der Milch-Güteverordnung genannten Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren können auch beim Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V., Riegelgrube 15 bis 17, 55543 Bad Kreuznach, eingesehen werden. Dies gilt auch für das in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Routineverfahren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 2 eine Probe nicht unverzüglich nach der Entnahme ordnungsgemäß konserviert oder bis zur Untersuchung nicht in dem vorgeschriebenen Temperaturbereich hält,
  2. § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht anerkannte Probenahmeanlagen verwendet,
  3. § 4 Abs. 3 Probenahmeanlagen verwendet, ohne dass die festgestellten Mängel behoben sind und die ordnungsgemäße Funktion durch eine erneute Überprüfung nachgewiesen wird,
  4. § 4 Abs. 4 Satz 1 Veränderungen an den Probenahmeanlagen nicht meldet,
  5. § 4 Abs. 4 Satz 2 Probenahmeanlagen ohne Zustimmung wieder in Betrieb nimmt oder
  6. § 5 als Halterin oder Halter eines Milchsammelwagens nicht für die Reinigung und Desinfektion der Probenahmeanlage oder für den ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen sorgt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 22. Juni 1993 (GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S. 16), BS 7842-5, und
  2. die Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zur Überprüfung der Probenahmegeräte in Milchsammelwagen und zur Berechnung des gegen Ausreißer robusten Mittelwertes bei Fett und Eiweiß vom 19. Juli 1993 (Min Bl. S. 363; 2008 S. 334).
ENDE

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