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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

Landesverordnung zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Juni 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 285)



Aufgrund
des § 30 Satz 1 und des § 33 Abs. 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) wird von der Landesregierung und

aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) und § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-1,

wird von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach den §§ 11 bis 15 und der behördlichen Überwachung nach den §§ 26 bis 29 des Konsumcannabisgesetzes ( KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 2

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 Alternative 1 KCanG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Alternative 2 und Nr. 7 bis 36 KCanG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 3

Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


ENDE

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