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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 08.12.2023 S. 400)



Aufgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsbereich

(1) Diese Verordnung richtet sich an Betriebsinhaber, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen den Verpflichtungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ( GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 regelt diese Verordnung

  1. die Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 GAPKondV,
  2. die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung nach § 16 Abs. 1 GAPKondV sowie
  3. die von § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV abweichenden Anforderungen.

(3) Die Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 2 Nr. 1 sind in Anlage 1 und die Erosionsgefährdung nach Absatz 2 Nr. 2 in Anlage 2 in Übersichtskarten farblich grafisch dargestellt. Die Daten über diese Gebiete werden von dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie stehen zusätzlich großmaßstäblich über das Internet im GeoBox-Viewer zum Abruf bereit (https://geobox-i.de/ GBV-RLP/).

§ 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

Die Ausweisung der Feuchtgebiete und Moore als Gebietskulisse erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 GAPKondV. Flächenanteile kleiner 0,5 Hektar, die weiter als 20 m von anderen ausgewiesenen Moorflächen entfernt sind, sind von der Ausweisung ausgenommen.

§ 3 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 GAPKondV ermittelt, klassifiziert und festgelegt. Die Erosionsgefährdungen durch Wind werden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 4 GAPKondV ermittelt, klassifiziert und festgelegt. Die Berechnung wird auf die Flurstücke bezogen, wobei mindestens 50 v. H. der Fläche eines Flurstücks als erosionsgefährdet gelten müssen. Zur einheitlichen Bewirtschaftung von Schlägen kann die Einstufung der Erosionsgefährdung durch Wasser aus den anteiligen, verschieden eingestuften Flurstücken aufgrund deren Flächengrößen gewichtet arithmetisch gemittelt und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet werden. Die Auflagen bei Winderosionsgefährdung gelten auf den ausgewiesenen Flurstücken und diese können nicht durch unterschiedliche Schlagbildung verändert oder mit der Wassererosionsgefährdung verrechnet werden.

§ 4 Abweichende Anforderungen zur Begrenzung von Bodenerosion

Als abweichende Anforderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 GAPKondV werden festgelegt:

  1. raue Winterfurchen vor frühen Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) nach Anlage 5 zu § 17 GAPKondV oder auf schweren Böden nach Anlage 6 zu § 17 GAPKondV; danach darf jeweils keine weitere Bodenbearbeitung bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres erfolgen,
  2. Pflügen quer zum Hang in Gebieten mit weniger als 550 mm Niederschlag (nur KWasser1, die Gebiete sind im GeoBox-Viewer großmaßstäblich ausgewiesen unter https://geobox-i.de/GBV-RLP/),
  3. Pflügen quer zum Hang nach Anbau einer Zwischenfrucht (auch als Untersaat) ab Vorfruchternte oder nach rasenbildender Hauptkultur als Vorfrucht,
  4. Pflügen quer zum Hang aus Gründen des Pflanzenschutzes im Einzelfall (nur KWasser2) mit Stellungnahme des amtlichen Pflanzenschutzdienstes,
  5. ganzflächige Abdeckung mit Folie oder anderem erosionsminderndem Material unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss,
  6. Anlegen von Erosionsschutzstreifen als Grünstreifen wie beim Schutz vor Winderosion nach § 16 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 GAPKondV auch zum Schutz vor Wassererosion,
  7. Anlegen spezieller Dammformen (Querdammhäufler oder bei Kartoffeln Begrünung der Dammsohlen mit Wintergerste).

§ 5 Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung

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(Stand: 15.12.2023)

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