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WeinRZVO NRW -
Weinrechtszuständigkeitsverordnung - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. April 2016
(GV.NRW. Nr. 11 vom 29.04.2016 S. 198; 16.03.2021 S. 304 21)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsatz der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörden und zuständige Stellen im Sinn des § 31 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Den Kreisordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Weingesetzes übertragen.
(3) Die Kreisordnungsbehörden besitzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse, soweit in dieser Verordnung oder der Weinrechts durchführungsverordnung vom 12. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 21
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle
§ 3 Zuständigkeiten der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter 21
(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle
(Stand: 20.01.2025)
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