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Regelwerk Lebensmittel/Bedarfsgegenstände; Arzneimittel EU/ Bund; Gesundheitswesen

Arzneimittelbevorratungsverordnung - Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. August 2000
(GV. NRW. Nr. 46 vom 29.09.2000 S. 632; 05.04.2005 S. 332; 01.12.2009 S. 753; 06.11.2014 S. 865; 01.12.2019 S. 893 19)
Gl.-Nr.: 2128



Aufgrund § 11 Abs. 4 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1

(1) Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine schnelle und ausreichende notfallmedizinische Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Antidota) und Medizinprodukten zu treffen. Die vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren jeweilige Menge ergeben sich aus der Anlage 1. Mit Zustimmung der Träger der Rettungsdienste (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) dürfen auch wirkstoffgleiche Arzneimittel und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Chemiebetriebe) weitere Antidote vorrätig gehalten werden.

(2) Für die überregionale Versorgung bei Großschadensereignissen werden Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Anlage 2 vorrätig gehalten.

§ 2

(1) Die Lagerung der Arzneimittel und Medizinprodukte hat grundsätzlich in dafür geeigneten Krankenhäusern mit einer Krankenhausapotheke zu erfolgen. Die an dem Bevorratungs- und Versorgungssystem freiwillig teilnehmenden Krankenhäuser ergeben sich aus der Anlage 3.

(2) Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Krankenhausalarmplanes jederzeit ein Zugriff durch den Rettungsdienst und durch an der Versorgung beteiligte Krankenhäuser möglich ist. Durch frühzeitiges Einbringen des Vorrats an Arzneimitteln und Medizinprodukten vor Ablauf der Verfalldaten in den Krankenhausbetrieb ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung sicherzustellen.

§ 3

(1) Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG. NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) - in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Die Abgabe ist zu dokumentieren.

(2) Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden.

§ 4

Das Land (Bezirksregierung) erstattet die notwendigen Kosten für die Beschaffung von Arzneimitteln einschließlich Antidota und Medizinprodukten, für die Ersatzbeschaffung jedoch nur insoweit, als nicht Dritte die Kosten zu tragen haben.

§ 5 19

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft .

.

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

- Teil I -

Arzneimittel (ohne Antidota)

für die Versorgung von 30 Patienten innerhalb von 24 Stunden)


Wirkstoff Inhalt Form Anzahl
Nifedipin 10 mg Kapsel 80
Acetylsalicylsäure 500 mg tablette 120
Atropinsulfat 0,5 mg/1 ml Ampulle 50
Beclometason 100 µg/ED (100 ED) D.A. 15 (bzw. 200 ED) 10 ml)
Fenoterol 100 µg/ED 10 ml D.A. 15
Midazolam 5 mg/5 ml Ampulle 60
Dopamin 200 mg/5 ml Ampulle 30
Urapidil 50 mg/10 ml Ampulle 50
Etilefrin 10 mg/1 ml Ampulle 30
Etomidat 20 mg/10 ml Ampulle 15
Theopyllin 200 mg/10 ml Ampulle 40
Dimetinden 4 mg/4 ml Ampulle 20
Glucose 4 g/10 ml Ampulle 20
Ketamin 100 mg/2 ml Ampulle 60
Furosemid 40 mg/4 ml Ampulle

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