Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung
- Niedersachsen -
Vom 19. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 23.04.2024)
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), geändert durch § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), und in Verbindung mit § 5 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 4), wird verordnet:
Die Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 15. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 209) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; 2004 Nr. L 191 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. EU Nr. L 58 S. 29)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a und c in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "14" durch die Angabe "16" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Lehrgangsinhalte absolviert hat, so bestätigt die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 dies der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsinhaltes durch Verschulden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers versäumt wurden. | "(2) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zugelassen, die oder der die Bestätigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Termin zum mündlichen Prüfungsteil vorgelegt hat." |
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
aa) Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt, | "2. eine Amtstierärztin, ein Amtstierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin, ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation," |
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ferner beruft die Behörde für jedes Mitglied mindestens ein stellvertretendes Mitglied. | "Ferner beruft die Behörde ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation und für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied mit einer der in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Qualifikationen." |
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Verhinderung eines Mitglieds und dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit entsprechender Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. | "Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Zeit seiner Berufung nach Satz 1 aus, so wird ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für den Rest der Zeit bestellt." |
(Stand: 23.04.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion