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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Nds. DVO-WeinR - Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 7. März 2023
(Nds. GVBl. Nr. 4 21.03.2023 S. 26)
Gl.-Nr.: 78570


Aufgrund

des § 6 Abs. 2 und 6, des § 7e Abs. 3, des § 24 Abs. 5 Nr. 1 und des § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), jeweils in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2022 (Nds. GVBl. S. 574),

des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873), in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. b der Subdelegationsverordnung,

des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsätze 1 und 2 Nrn. 1, 2 und 6 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung, in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. c der Subdelegationsverordnung,

des § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. d der Subdelegationsverordnung und

des § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. e der Subdelegationsverordnung

wird verordnet:

§ 1 Wiederbepflanzung
( § 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) Beabsichtigt eine Erzeugerin oder ein Erzeuger, eine Rebfläche, die zuvor von ihr oder ihm gerodet wurde, wiederzubepflanzen, so gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde, wenn die Erzeugerin oder der Erzeuger der zuständigen Behörde bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgte, die Wiederbepflanzung mitteilt [vereinfachtes Verfahren nach Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/ 2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 139), in der jeweils geltenden Fassung]. § 6 Abs. 1 des Weingesetzes bleibt unberührt.

(2) Einer Erzeugerin oder einem Erzeuger, die oder der sich verpflichtet hat, eine Rebfläche zu roden, kann die zuständige Behörde auf Antrag ( § 6 Abs. 1 des Weingesetzes) genehmigen, dass die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorgenommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.

(3) In der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und in dem Antrag nach Absatz 2 sind die Lage, die Größe und die Rebsorte der betroffenen Flächen sowie der Zeitpunkt der Rodung und der Wiederanpflanzung anzugeben. Für die Mitteilung und den Antrag sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Dem Antrag nach Absatz 2 ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen, in der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind.

§ 2 Kontrolle der Angabe von Rebsorte und Erntejahr bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe
( § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) Bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe werden in Bezug auf die Angabe der Rebsorte und des Erntejahres von der zuständigen Behörde Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren nach Artikel 120

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