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Regelwerk; Lebensmittel; LM-Überwachung

Lebensmittelrecht; Export von Lebensmitteln
- Niedersachsen -

Vom 27. November 2018
(Nds. MBl. Nr. 10 vom 06.03.2019 S. 482;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78550


RdErl. d. ML v. 27.11.2018 - 205-44106-1082 -

An Lebensmittel, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2017 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), die gleichen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gestellt wie an Lebensmittel, die auf den gemeinsamen Markt gebracht werden. Werden durch Rechtsvorschriften eines Drittlandes weitere Anforderungen an die einzuführenden Lebensmittel gestellt, sind diese ebenfalls zu beachten (vgl. Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002). Die für die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Behörden haben gemäß Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 der Kommission vom 22.10.2018 (ABl. EU Nr. L 264 S. 20), die Verpflichtung, die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt auf Ausfuhren außerhalb der Gemeinschaft, auf das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft sowie auf Einfuhren aus Drittländern anzuwenden. Entsprechend ist ab 14.12.2019 Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40, 2018 Nr. L 48 S. 44) unter Heranziehung des Erwägungsgrundes 36 anzuwenden.

Zuständig für die Aufgaben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, also auch für die Überwachung des Exports von Lebensmitteln, sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Region Hannover und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO-SOG) (im Folgenden: KB). Die KB sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-SOG auch für die Ausstellung amtstierärztlicher Bescheinigungen zuständig. Das LAVES ist zuständig für das Ausstellen einer Bescheinigung über die Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen i. S. von Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (vgl. § 6d Nr. 9b ZustVO-SOG).

1. Ausstellen von Veterinärzertifikaten

Die KB hat grundsätzlich zu prüfen, ob für den Export eines bestimmten Lebensmittels eine bilateral abgestimmte oder eine durch die EU gemeinschaftlich abgestimmte, amtliche Bescheinigung (im Folgenden: Veterinärzertifikat) vorliegt. Sofern dies zutrifft, ist diese zu verwenden.

Im Sinne einer bundeseinheitlichen Zertifizierung und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen der Drittländer sind die "Hinweise für das Ausstellen von amtlichen Veterinärzertifikaten für die Ausfuhr" in der jeweils geltenden Version im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) abgebildet und anzuwenden. Satz 1 gilt ebenfalls für Ausführungshinweise oder Leitlinien bezogen auf den Export in ein Drittland. Die jeweils geltenden Versionen sind im FIS-VL über den Pfad "A-Z - Themen des Verbraucherschutzes/Export" zu finden.

Für jede zu zertifizierende Sendung ist eine Dokumentenkontrolle durchzuführen. Der Umfang einer Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung und die damit verbundene Anwesenheit des amtlichen Personals hängen von der Beschaffenheit der Ware ab und berücksichtigen betriebsspezifische Faktoren. Artikel 88 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/625 oder Artikel 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17.12.1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. EG 1997 Nr. L 13 S. 28) eröffnen die Möglichkeit zur Ausstellung von Veterinärzertifikaten auf der Grundlage von Fakten und Daten, die mithilfe der Eigenkontrollsysteme der Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer erlangt und durch Ergebnisse der regelmäßigen amtlichen Kontrollen ergänzt wurden. Eine Inaugenscheinnahme der Sendung ist keine Voraussetzung. Die zertifizierende Tierärztin oder der zertifizierende Tierarzt muss jedoch die nötige Gewissheit haben, dass die Voraussetzungen für das Ausstellen des jeweiligen Veterinärzertifikats erfüllt sind. Um diese Gewissheit zu erlangen, sind im Rahmen der risikoorientierten Kontrollen insbesondere das Rückverfolgbarkeitssystem, der Produktionsprozess mit dem Schwerpunkt Verladeprozess, das Beschwerdemanagement sowie das Betriebssystem zur Zusammenstellung und Verladung von Ausfuhrsendungen regelmäßig zu überprüfen. Dies gilt auch für Lager. Eine zweimal jährliche Überprüfung wird empfohlen. Unbenommen davon ist die risikoorientierte Anwesenheit in Form unangekündigter Stichproben.

Wird gemäß den Vorgaben im Zertifikat eine Anwesenheit des amtlichen Personals gefordert und/oder ist zu zertifizieren, dass die Sendung nach dem Beladen unter amtstierärztlicher Aufsicht verplombt wurde, ist die Anwesenheit von amtlichem Personal, welches der Kontrolle der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes untersteht, bei der Verladung zu gewährleisten. Es ist erforderlich, dass dieses amtliche Personal entsprechend und nachweisbar geschult ist.

1.1 Zulassung zum Export

Es ist zu unterscheiden zwischen der EU-Zulassung von Betrieben und der Zulassung zur Ausfuhr in ein Drittland. Die Zulassung zur Ausfuhr ist in § 9 LMHV geregelt. Allerdings werden bisher nur Betriebe für den US-Export durch deutsche Veterinärbehörden zugelassen, vgl. § 5 AVV LmH. Für die Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr nach § 9 LMHV ist das LAVES zuständig (vgl. § 6d Nr. 9 ZustVO-SOG).

1.2 Listung exportwilliger Betriebe, Exportanträge, Management der Betriebslisten

Es ist zu unterscheiden zwischen einem Interessenbekundungsverfahren und einem amtlichen Listungsverfahren. Unter einem Interessenbekundungsverfahren ist die Abfrage nach dem Exportinteresse zu verstehen. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen von Marktöffnungsverfahren. Hierfür ist die Wirtschaft zuständig. Eine Interessenabfrage bei nicht in Fachverbänden organisierten Betrieben kann in eigener Zuständigkeit erfolgen, ist jedoch fakultativ.

Amtlichen Listungsverfahren unterliegen Betriebe, die Lebensmittel in ein Drittland exportieren wollen und sich bei den Behörden des Drittlandes registrieren und/oder amtlicherseits listen lassen müssen. Dazu sind in der Regel amtlich bestätigte Exportanträge zu stellen, in denen in vielen Fällen auch die Einhaltung der vom Drittland vorgegebenen Anforderungen bescheinigt werden muss. Nach erfolgter Prüfung der Anträge durch die Behörden des Drittlandes und ggf. erfolgreich stattgefundener Vor-Ort-Kontrollen werden die Betriebe durch das jeweilige Drittland für den Export zugelassen und gelistet.

Die erforderlichen Aufgaben für die amtliche Listung von Betrieben durch das Drittland obliegen dem LAVES. Alle vom Drittland geforderten Informationen einschließlich Betriebsdaten/Betriebsdatenänderungen von interessierten und/oder von bereits gelisteten Betrieben werden grundsätzlich durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer über die KB dem LAVES zugeleitet. Dies gilt auch für jegliche Änderungen bestehender Exportanträge. Ist nicht ersichtlich, dass ein Antrag über den Dienstweg eingereicht wurde, übersendet das LAVES diesen der jeweils zuständigen KB zur Kenntnis. Wird einem Exportbetrieb seine EU-Zulassung entzogen oder gibt er diese zurück, meldet das LAVES dies zeitnah dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zwecks Mitteilung an das Drittland und Änderung der Liste der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22; 2007 Nr. L 204 S. 26; 2008 Nr. L 46 S. 50; 2010 Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1981 der Kommission vom 31.10.2017 (ABl. EU Nr. L 285 S. 10), zugelassenen Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Deutschland. Das ML und die zuständige KB sind nachrichtlich zu beteiligen.

Eine Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen für eine amtliche Listung oder Änderung erfolgt durch das LAVES in enger Abstimmung mit der KB. Die elektronische Übermittlung der Unterlagen inklusive der ggf. geforderten Bescheinigung über die Einhaltung von Drittlandsanforderungen an die zuständige Bundesbehörde (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und nachrichtlich an das ML sowie die zuständige KB erfolgt durch das LAVES. Ist nach der Verifizierung der elektronischen Unterlagen durch die zuständige Bundesbehörde die Papierform und/oder ein Datenträger zu übersenden, erfolgt dies ebenfalls durch das LAVES.

Folgende Varianten für das Ausstellen einer Bescheinigung über die Einhaltung von Drittlandsanforderungen sind zu unterscheiden:

  1. Bescheinigung von EU-Anforderungen
    Entsprechen die Drittlandsanforderungen dem EU-Recht und/oder ist es ausreichend, die Einhaltung von EU-Recht zu bescheinigen, stellen die KB die Bescheinigungen aus. Das LAVES führt anhand der bei ihm vorliegenden EU-Zulassungsakten eine Plausibilitätsüberprüfung durch und fordert eventuell noch ausstehende Berichte über abzustellende Mängel von der KB an.
  2. Anforderungen, die geringfügig über EU-Recht hinausgehen
    Unter Anforderungen, die geringfügig über EU-Recht hinausgehen, sind solche Anforderungen zu verstehen, deren Einhaltung anhand von Dokumenten belegt werden kann.
    Nach der Einreichung des Exportantrags über die KB nimmt das LAVES einen Abgleich mit den ihm vorliegenden EU-Zulassungsakten vor (siehe Buchstabe a). Zu Abweichungen vom EU-Recht müssen die Betriebe Unterlagen und/ oder Konzepte einreichen, die von der KB bestätigt werden. Das LAVES prüft die vorgelegten Dokumente anhand des jeweiligen Drittlandrechts und stellt anschließend die erforderliche Bescheinigung aus.
  3. Anforderungen, die erheblich über EU-Recht hinausgehen
    Unter Anforderungen, die erheblich über EU-Recht hinausgehen, sind spezielle Drittlandsanforderungen zu verstehen, die nicht zu Buchstabe b gehören.
    Für das Ausstellen der Bescheinigung führt das LAVES eine Betriebskontrolle auf Einhaltung der Drittlandsanforderungen durch. Dies gilt für alle Drittländer und nicht nur für diejenigen, welche diese Bescheinigung und die damit verbundene Kontrolle von einer Landesbehörde einfordern. Es ist sicherzustellen, dass die KB als zuständige Überwachungsbehörde die Möglichkeit zur Teilnahme hat.
    Sollten entsprechende Bescheinigungen aus einem anderen Grund gefordert werden, wie die jährliche Einforderung von Konformitätsbestätigungen, wird entsprechend verfahren.
    Eine Weiterleitung an die zuständige Bundesbehörde erfolgt ebenfalls direkt unter nachrichtlicher Beteiligung des ML und der zuständigen KB.
    Bestätigungen, dass der Betrieb einer regelmäßigen Überwachung im Rahmen des EU-Rechts unterliegt, werden weiterhin durch die zuständige KB ausgestellt.

1.3 Überwachung der Exportbetriebe auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen

Drittländer, die spezielle Anforderungen an die Herstellung und den Import von Lebensmitteln stellen, erwarten von den exportierenden Betrieben deren Einhaltung und von dem ausländischen Veterinärdienst deren Überwachung. Im Sinne einer landesweit einheitlichen Umsetzung von umfangreichen Drittlandsanforderungen erfolgen in Exportbetrieben durch das LAVES regelmäßige Begehungen. Dies gilt für die Drittländer, für die Ausführungshinweise/Leitlinien erstellt wurden und für die damit spezielle und umfangreiche Drittlandsanforderungen vorliegen. Die Anforderungen mehrerer Drittländer in einem Betrieb sollten grundsätzlich zeitgleich überprüft werden. Diese regelmäßigen Begehungen von Exportbetrieben, bei denen durch die Drittländer keine jährlichen Überprüfungen gefordert werden, sind in einem Zeitrahmen zwischen drei und fünf Jahren durchzuführen.

Die Betriebe, die aufgrund der Anforderung eines Drittlandes jährlich eine Konformitätserklärung benötigen, werden entsprechend jährlich vom LAVES überprüft (siehe Nummer 1.2 Buchst. c).

Es ist sicherzustellen, dass die KB die Möglichkeit zur Teilnahme an den Exportkontrollen hat. Hierzu ist innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres eine Terminabstimmung mit der zuständigen KB vorzunehmen.

Das LAVES berichtet dem ML im Rahmen des jährlichen Controllings über die durchgeführten Exportkontrollen. Die zuständige KB ist, sofern sie nicht an der Begehung teilgenommen hat, unverzüglich über das Ergebnis dieser zu informieren. Die Überprüfung der Beseitigung festgestellter Mängel erfolgt durch die KB. Hiervon unbenommen bleibt eine freiwillige Hinzuziehung des LAVES durch die KB. Bei außergewöhnlichen Feststellungen, die z.B. ein Aussetzen der Zertifizierung zur Folge hätten, ist auch das ML unverzüglich zu informieren.

1.4 Kontrollen durch Drittländer

Drittländer können gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ab 14.12.2019 Artikel 124 der Verordnung [EU] Nr. 2017/625) Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen. Sollte es sich bei den Kontrollen um Systemaudits handeln, sind alle zuständigen Behörden (KB und LAVES) zu beteiligen. Die Kontrollen sind durch Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen KB und des LAVES zu begleiten. Aufgrund der Außenwirkung ist das ML für die Belange einer Kontrolle durch ein Drittland einschließlich der Koordinierung der Vor- und Nachbereitung zuständig. Für das Systemaudit benannte Betriebe sind grundsätzlich anlassbezogen auf die Einhaltung von EU-Recht durch die KB zu kontrollieren. Es wird empfohlen, insbesondere dann, wenn spezielle Drittlandsanforderungen vorliegen, diese Kontrollen gemeinsam mit dem LAVES durchzuführen, um etwaige Mängel rechtzeitig festzustellen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Über das Ergebnis der Kontrolle inklusive der Mitteilung, wenn der Betrieb für eine Inspektion nicht geeignet ist, ist das ML unverzüglich zu unterrichten.

Bei reinen Betriebsaudits durch ein Drittland, bei denen die amtliche Überwachung nicht Bestandteil der Kontrolle ist, wird dem LAVES und den KB eine Begleitung der Drittlandskontrolle anheimgestellt.

Als Reaktion auf den Inspektionsbericht der Drittlandsbehörde sind in der Regel betriebliche und amtliche Stellungnahmen gefordert. Die Überprüfung der Abstellung von während der Kontrolle durch das Drittland festgestellten Mängeln erfolgt durch die KB. Hiervon unbenommen bleibt eine freiwillige Hinzuziehung des LAVES durch die KB. Die KB erstellt eine amtliche Stellungnahme, die in Abstimmung mit dem LAVES dem ML zur Weiterleitung an die zuständige Bundesbehörde übermittelt wird.

2. Wahrnehmung operativer und sonstiger Aufgaben durch das LAVES

Dem LAVES obliegt die operative Beratung der KB zum Themenbereich Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Beantwortung von Anfragen von Unternehmen und Privatpersonen im entsprechenden Aufgabenbereich.

Das LAVES bietet in der Regel jährlich eine landesweite Fortbildung für die KB zum Themenbereich Ein-, Aus- und Durchfuhr an, deren Tagesordnung mit dem ML abgestimmt wird. Der Termin wird durch das LAVES dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitgeteilt, sodass dieser im FIS-VL veröffentlicht werden kann. Eine Teilnahme von Gästen aus anderen Bundesländern ist grundsätzlich möglich.

Das LAVES stellt die erforderlichen Kapazitäten für die Laboruntersuchungen bei Exportuntersuchungen zur Verfügung und ermöglicht auf Anforderung durch das ML eine Aufstellung der durchgeführten Exportproben je Betrieb.

Eine etwaig erforderlich werdende Bearbeitung von Beanstandungen aus Drittländern erfolgt durch das LAVES in Zusammenarbeit mit der betroffenen KB; deren Zuständigkeit bleibt unberührt. Eine Rückmeldung an die zuständige Bundesbehörde erfolgt auf dem Dienstweg. In eilbedürftigen Fällen wendet sich das ML direkt an die zuständige KB unter nachrichtlicher Beteiligung des LAVES, sodass die weitere Abarbeitung durch das LAVES erfolgen kann.

Auf Anforderung des ML wirkt das LAVES an der Erstellung und Konsolidierung von Ausführungshinweisen oder Leitlinien für den Export mit.

Das LAVES legt dem ML jährlich zum Stichtag 31. Dezember eines Jahres bis zum 1. Februar des Folgejahres eine Übersicht über die niedersächsischen Exportbetriebe, aufgeteilt nach Fleischhygiene, Milchhygiene, Eiprodukthygiene, Fischhygiene, Darmverarbeitung, Gelatine/Kollagen und Kühllager für die Länder, die einem amtlichen Listungs-/Registrierungsverfahren unterliegen, mit der Angabe der zuständigen KB vor.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 27.11.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

ENDE

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