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Regelwerk

WeinRLDVO - Weinrecht-Durchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. August 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 30.08.2006 S. 688)
Gl. Nr. 200-6-18



Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) sowie des § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 1 und 3, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 50 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, des § 3 Abs. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, und des § 22 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 8 der Weinverordnung, § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 23 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Abgrenzung des bestimmten Weinbaugebietes
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes und § 1 Nr. 6 der Weinverordnung)

(1) Das zu Mecklenburg-Vorpommern gehörende Weinbaugebiet Stargarder Land umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind, in den in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die topografischen Karten im Maßstab 1 : 10.000 zur Anlage 1, in der die in Absatz 1 genannten Flächen eingetragen sind, sind im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei niedergelegt.

§ 2 Wiederbepflanzung
(zu § 6 Abs. 3 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes genehmigen, wenn

  1. die andere Fläche innerhalb des Anbaugebietes Stargarder Land liegt oder
  2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und
  3. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 vom 13. Oktober 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 13) geändert worden ist, führt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die genauen Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.

§ 3 Bewirtschaftung des Produktpotenzials
(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für das Anbaugebiet Stargarder Land wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Vergabe der Pflanzrechte obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt werden. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzrechten ein.

(3) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag ist eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Flächen und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche beizufügen.

(4) Antragsberechtigt sind Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen mindestens zwölfjährigen Nutzungsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können.

(5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt sowie sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

§ 4 Rebsortenklassifizierung
(zu § 8c des Weingesetzes)

(1) Die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

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