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DüLVO M-V - Düngelandesverordnung
Landesverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Januar 2023
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 27.01.2023 S. 58)
Gl.-Nr.: B 7820 - 15 - 4
Archiv: 2019
Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5, sowie des § 15 Absatz 5 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGB1. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
(2) Unter Anwendung von § 13a Absatz 5 der Düngeverordnung wird von der Ausweisung der eutrophierten Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung abgesehen. Im gesamten Landesgebiet gelten demzufolge entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung erweiterte Gewässerabstände.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich, belastete Gebiete
Belastete Gebiete sind alle über den Feldblock identifizierbaren, landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, in denen mindestens 20 Prozent der Flächenanteile in Gebieten von Grundwasserkörpern nach § 1 Nummer 1 liegen. Die Gebiete sind in der Übersichtskarte als Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt. Die Feldblöcke sind in Anlage 2 zu dieser Verordnung detailliert aufgelistet. Darüber hinaus informiert das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Geo-Informationssystem unter http://www.gaia-mv.de/gaia/feldblockkataster in digitaler Form über die Feldblöcke. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des Feldblocks zu der jeweiligen Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Feldblöcke berühren die festgesetzten Grenzen der Gründwasserkörper nicht.
§ 3 Besondere Anforderungen
In den in § 2 bezeichneten Gebieten gilt:
(Stand: 20.01.2025)
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