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ApoAMZustLVO - Apotheken- und Arzneimittelzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Transfusionswesens
Vom 6. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 27.06.2008 S. 181; 08.06.2022 S. 326 22; 19.06.2026 S. 644 26)
Gl.-Nr.: 200 - 6 - 28
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung sowie aufgrund des § 3 Abs. 6 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales 22 26
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständige Behörde für den Vollzug der nachstehenden Gesetze und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Umsetzung der nachstehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sofern sich keine andere Zuständigkeit nach den nach § 2 oder der Tierarzneimittelzuständigkeitslandesverordnung ergibt:
§ 2 Zuständigkeit der Gesundheitsämter 26 26
(vorherige Änderungen § 2 bis 02.07.2026 22)
Die Gesundheitsämter der kreisfreien Städte und Landkreise sind zuständige Behörden für die Überwachung nach den §§ 64 bis 69 des Arzneimittelgesetzes für den Einzelhandel mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten 22 26 26
(vorherige Änderungen § 3 bis 02.07.2026)
(1) Die in den §§ 1 und 2 aufgeführten Behörden sind jeweils im Bereich der ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.
(2) Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 und 2 des Heilmittelwerbegesetzes, sind die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden jeweils für die Zuwiderhandlungen, die ihnen im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit bekannt werden. Soweit kommunale Behörden zuständig sind, werden diese im übertragenen Wirkungskreis tätig.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26 26
(vorherige Änderungen § 4 bis 02.07.2026 22)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Apotheken- und Arzneimittelzuständigkeitsverordnung vom 31. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 37) außer Kraft.
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