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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
Vom 8. Oktober 2015
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 15.10.2015 S. 517)
Aufgrund von
§ 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) und
§ 8 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614)
in Verbindung mit
§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (GVBl. LSa S. 164) und
Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511),
wird verordnet:
§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2015 (GVBl. LSa S. 67), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
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2. die Anschaffung von Holzfässern für die Weinbereitung und -lagerung sowie der Erwerb von Einzelmaschinen für Filtration und Kühlung von Weintanks, für Etikettierung und den Flaschenverschluss gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. | "2. die Anschaffung von traubenschonenden Weinpressen, Holzfässern für die Weinbereitung und -lagerung sowie der Erwerb von Einzelmaschinen für Filtration und Kühlung von Weintanks, für Etikettierung und den Flaschenverschluss, die Anschaffung moderner Gärtanks im Kellerbereich und der Erwerb von Technik für qualitätsverbessernde Maßnahmen nach der Maische gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013." |
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:
Die Förderung der Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen sowohl in Direktzug- als auch in Terrassen- und Steillagen beträgt 50 v. H. des förderfähigen Investitionsvolumens Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein Zuschuss in Höhe von 35 v. H. gewährt. |
"(2) Für die Maßnahmen nach Absatz I Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:
Die Installation von Tröpfchenbewässerungslagen in Direktzuglagen wird mit maximal 2.000 Euro und in Steil- und Terrassenlagen mit maximal 3.000 Euro gefördert. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein Zuschuss in Höhe von 40 v. H. gewährt." |
3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Direktzuglagen" die Wörter "und Steil- und Terrassenlagen" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 151379
ENDE |
(Stand: 24.11.2018)
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