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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Februar 2015
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 26.02.2015 S. 67)



Aufgrund von

§ 3b Abs. 4, §§ 8c, 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und
§ 6 Abs. 1, §§ 7a, 8, 32c Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798)
in Verbindung mit
§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 260) und
Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511),

wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Arbeit und Soziales verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 839), geändert durch Verordnung vom 15. August 2013 (GVBl. LSa S. 434), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
die Sortenumstellung und die Umstellung zur Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik sowie die Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen innerhalb bepflanzter Rebflächen nach Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. Nr. L 346 vom 30.12.2010 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und "1. Die Sortenumstellung und die Umstellung zur Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechnik sowie die Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen innerhalb bepflanzter Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 949/2014 (ABl. L 265 vom 05.09.2014 S. 21), in der jeweils geltenden Fassung und".

b) In Nummer 2 wird die Angabe "103u Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisher einzige Satz wird Satz 1.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"In das Verzeichnis nach Satz 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geographischer Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 des Weingesetzes eingetragen werden. Der Name einer kleineren geographischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist, darf zusammen mit dem Namen der in der Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage oder mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteiles angegeben werden."

b) Absatz 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. für Einzellagen unter fünf Hektar eine Begründung dafür, dass die Bildung einer größeren Einzellage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist. "4. nach Prüfung des Antrages informiert die zuständige Behörde die Gemeinden, über die sich die Lage erstreckt, über die beabsichtigte Eintragung eines Lagennamens in die Weinbergsrolle; die Gemeinden machen die beabsichtigte Eintragung ortsüblich öffentlich bekannt."

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für kleinere geographische Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 des Weingesetzes gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend."

3. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Einzellagen," die Wörter "Bereiche und kleinere geographische Einheiten," angefügt.

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a
(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)

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