Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Kontrollstellen-Zulassungsverordnung Sachsen-Anhalt - Verordnung über die Zulassung privater Kontrollstellen zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie garantiert traditioneller Spezialitäten im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Juni 2014
(GVBl. Nr. 10 vom 19.06.2014 S. 261)
Gl.-Nr.: 7847.20



Aufgrund von § 139 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830, 3833), und § 5 Satz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3167), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403) und Abschnitt II Nr., 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1 Aufgaben der Kontrollbehörde

(1) Zuständige Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) ist das Landesverwaltungsamt. Die Kontrollbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und des § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation.

(2) Die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird im Land Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 39 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf private Kontrollstellen übertragen. Diese unterstehen der Aufsicht der zuständigen Kontrollbehörde.

(3) Die Kosten der Kontrollen nach Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 tragen die von den Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten.

§ 2 Zulassung der Kontrollstelle

(1) Die private Kontrollstelle wird auf Antrag im Wege der Zulassung durch die Kontrollbehörde bestellt. Die private Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde eine Akkreditierung gemäß Artikel 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nachzuweisen. Des Weiteren ist ein Musterkontrollvertrag, der zwischen der Kontrollstelle und dem jeweiligen Erzeuger geschlossen werden soll, Vorzulegen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Kontrollstelle bereits in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen wurde. Für clie Zulassung werden kostendeckende Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die Zulassung erfolgt befristet auf höchstens zehn Jahre.

(2) Als private Kontrollstelle kann bestellt werden, wer die in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Betriebssitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Die zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen eingesetzten Personen dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, welche die Besorgnis mangelnder Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter begründen könnten; hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten innerhalb von Unternehmen oder als Berater anderer Erzeuger oder Verwender, die mit dem zu kontrollierenden Unternehmen im Wettbewerb stehen sowie Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vorstand von Verbänden, welche die Interessen der Lebensmittelerzeugung oder des Lebensmittelhandels wahrnehmen. Eigenes Kontrollpersonal ist in ausreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation vorzuhalten.

(3) Das Zulassungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung für die Zulassung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später, kann die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen werden. Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle ihren Pflichten gemäß § 3 nicht nachkommt.

§ 3 Pflichten der Kontrollstelle

(1) Die Kontrollstelle muss in einem Kontrollkonzept die Kontrollinhalte und Kontrollfrequenzen auf Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion