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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände; Lebensmittelüberwachung

ESVZG LSa - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgezuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz in Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. Mai 2021
(GVBl. LSa Nr. 22 vom 28.05.2021 S. 284)
Gl.-Nr.: 780.8



§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, in Sachsen-Anhalt die Zuständigkeiten der Behörden für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863), und der aufgrund des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.

§ 2 Zuständige Behörden für die Ernährungsvorsorge und für die Ernährungssicherstellung

(1) Untere Landesbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(2) Obere Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Ernährungsvorsorge und Ernährungssicherstellung zuständige Ministerium.

(4) Die Behörden nach den Absätzen 1 bis 3 treffen nach § 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes in ihrem jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Vorkehrungen zur Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und der aufgrund des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die oberste Landesbehörde entscheidet in Angelegenheiten, die den Katastrophenschutz betreffen, im Benehmen mit dem für Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.

§ 3 Zuständigkeiten der unteren Landesbehörden

(1) Die unteren Landesbehörden sind in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Zur Vorsorge für eine Versorgungskrise:
    1. Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 11 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
    2. Anfordern von Daten nach § 13 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes mit Ausnahme von Daten nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
    3. Ergreifen von Maßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes der Bevölkerung und Informieren der Bevölkerung über private Vorsorgemaßnahmen nach § 14 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
    4. Einholen von Auskünften nach § 15 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes.
  2. In einer Versorgungskrise:
    1. Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
    2. Ausführung von Einzelweisungen der Bundesregierung nach § 5 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
    3. Treffen von Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung nach § 6 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
    4. Anfordern von unterstützenden Leistungen nach § 8 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
    5. Übermittlung von für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten nach § 9 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes.

(2) Weiterhin sind die unteren Landesbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig.

§ 4 Zuständigkeiten der oberen Landesbehörde

(1) Die obere Landesbehörde wirkt bei der Erstellung einer landesweiten Planung der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsnotfallvorsorge zur Schaffung organisatorischer, personeller und materieller Vorkehrungen zur Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und der aufgrund des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit und ist für deren Ausführung sowie die Fachaufsicht über die unteren Landesbehörden zuständig.

(2) Die obere Landesbehörde fasst auf Landesebene die nach § 13 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes übermittelten Daten, Meldungen und Anforderungen der unteren Landesbehörden zusammen und übermittelt diese an die oberste Landesbehörde oder an von der obersten Landesbehörde benannte Stellen.

(3) Die obere Landesbehörde ist zuständig für die Leistung der Entschädigung nach § 16 Abs. 4 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und § 17 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes, soweit sich der Anspruch gegen das Land richtet.

§ 5 Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

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