Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung und Durchführung des Konsumcannabisgesetzes im Land Hessen
- Hessen -

Vom 27. Juni 2024
(GVBl. Nr. 27 vom 28.06.2024, Ber. 30)


Aufgrund

  1. des § 30 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024. I Nr.109),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) und
  3. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung zur Begrenzung der Anzahl der Anbauvereinigungen im Land Hessen

§ 1 Begrenzung der Zahl der Anbauvereinigungen

Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024. I Nr. 109) erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Artikel 2 Ber.
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz

Die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 21) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Fachaufsicht über die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden führt das Regierungspräsidium Darmstadt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 10 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) Das Wort "allgemeinen" wird durch "örtlichen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (VwKostO-MdI)"

2. In § 1 werden die Wörter "und für Sport" durch ein Komma und die Wörter "für Sicherheit und Heimatschutz" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird nach der Angabe "Kampfmittelräumdienst...574" die Angabe "Konsumcannabisgesetz ...48" eingefügt.

b) Nach Nr. 472 werden die folgenden Nr. 48 bis 4833 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
48 Konsumcannabisgesetz Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)
481 Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 an eine Anbauvereinigung 500 bis 1000
482 Verlängerung der Erlaubnis nach § 14 Satz 2 250 bis 750
483 Maßnahmen der behördlichen Überwachung nach § 27
4831 Stichprobenkontrolle und damit verbundene Prüfung von Informationen und Dokumenten nach § 27 Abs. 1 nach Zeitaufwand
4832 Maßnahmen nach § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 150 bis 750
4833 Änderung von Maßnahmen nach § 27 Abs. 5 75 bis 200

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 3 am 1. Juli 2024 in Kraft.


Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung und Durchführung des Konsumcannabisgesetzes

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 30 vom 04.07.2024)

Im Einleitungssatz zu Art. 2 der Verordnung zur Umsetzung und Durchführung des Konsumcannabisgesetzes vom 27. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 27) muss die Fundstelle richtig "(GVBl. 2024 Nr. 21)" heißen.

ID: 241568


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion