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Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz
- Hessen -
Vom 24. Juni 2024
(GVBl. Nr. 21 vom 24.06.2024; 27.06.2024 Nr. 27 24)
Gl.-Nr.: 310-117
§ 1 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden 24
(1) Die Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) sowie § 36 Nr. 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes. In Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Kreisordnungsbehörden außerdem sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 des Konsumcannabisgesetzes.
(2) Die Fachaufsicht über die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden führt das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 2 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden 24
In Gemeinden ab 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 des Konsumcannabisgesetzes.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 04.07.2024)
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