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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Milch-Gütedurchführungsverordnung
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung

- Hessen -

Vom 6. April 2020
(St.Anz. Nr. 20 vom 11.05.2020 S. 530)



Archiv: 2010

I. Anforderungen an Probenahme und Probenahmeanlagen

  1. Die Proben für die Milchuntersuchung sind automatisch zu entnehmen.
  2. Zur Ziehung von Proben nach der Milch-Güteverordnung dürfen nur die dafür von der Untersuchungsstelle vorgesehenen Probeflaschen zur Verwendung kommen.
  3. Das Probenfüllvolumen muss zwischen 30 ml und 45 ml betragen.
  4. Bei der Probenahme erfasste Daten müssen der Untersuchungsstelle zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Soweit dazu geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind, hat die Bereitstellung über ein elektronisches Datenmedium zu erfolgen.
  5. Probenrelevante Daten sind: Lieferantenstammdaten, MSW- Fahrzeug ID, Fahrer ID, Tour Nr., Probenflaschen ID, Abholzeit, Erfassungsmenge, Milchtemperatur, Probenfachtemperaturüberwachung, Mengenteilereinstellung. Eine Verwechselung der Proben muss durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen sein.
  6. Probenahmeanlagen, die die Vorgaben der DIN 11868 Teil I und Teil II in der jeweils gültigen Fassung nicht erfüllen, sind zeitnah einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

II. Schulung der Milchsammelwagenfahrer

  1. Proben nach der Milch-Güteverordnung dürfen nur durch geschultes Bedienungspersonal gezogen werden.
  2. Die Schulungen werden vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) durchgeführt. Die Schulung ist gebührenpflichtig gemäß Leistungs- und Entgeltverzeichnis des LLH in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Schulungen sind regelmäßig zu wiederholen. Der Abstand zwischen zwei Schulungen darf beim Bedienungspersonal vier Jahre nicht überschreiten.
  4. Die Teilnahme an einer Schulung ist durch den Veranstalter schriftlich zu bestätigen.

III. Schlussbestimmungen

  1. Die Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2015 (StAnz. S. 930) wird aufgehoben.
  2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
ENDE

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