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Regelwerk

Milch-Gütedurchführungsverordnung
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung
- Hessen -

Vom 15.September 2010
(StAnz. Nr. 41 vom 11.10.2010 S. 2288;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860



Zur aktuellen Fassung

I. Anzuwendende Verfahren zur Untersuchung der Anlieferungsmilch

Zur Untersuchung der Anlieferungsmilch auf Fett, Eiweiß, Gefrierpunkt, Hemmstoffe sowie auf die bakteriologische und zytologische Beschaffenheit sind die Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB - soweit vorhanden - oder die jeweils gültigen Routineverfahren zur Untersuchung der Anlieferungsmilch (nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 [BGBl. I S. 878] in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden.

II. Anforderung an Probenahmen und Probenahmegeräte

  1. Es gelten die Anforderungen an Probenahmeanlagen der Norm DIN 11.868 Teil I und Teil II in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Proben für die Milchuntersuchung sind automatisch zu entnehmen.
  3. Zur Ziehung von Proben nach der Milch-Güteverordnung dürfen nur die dafür von der Untersuchungsstelle vorgesehenen Probeflaschen zur Verwendung kommen.
  4. Das Probenfüllvolumen muss zwischen 30 ml und 45 ml betragen.
  5. Bei den Probenahmen erfasste Daten müssen der Untersuchungsstelle zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Soweit dazu geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind, hat die Bereitstellung über ein elektronisches Datenmedium zu erfolgen.
  6. Die Untersuchungsstelle legt Art und Umfang der bereitzustellenden Daten fest. Diese probenrelevante Daten sind: Lieferantenstammdaten, MSW-Fahrzeug ID, Fahrer ID, Tour Nr., Probenflaschen ID, Abholzeit, Erfassungsmenge, Milchtemperatur, Probenfachtemperaturüberwachung, Mengenteilereinstellung.
  7. Eine Verwechslung der Proben muss durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen sein. Ferner muss die Identifikation des Milchsammelwagens und des Milchsammelwagenfahrers anhand der Daten gewährleistet sein.

III.Prüfung von Probenahmeanlagen

  1. Die Prüfung von Probenahmeanlagen und die Auswertung richtet sich nach den Vorgaben der Norm DIN 11.868 Teil I und Teil II in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist alle sechs Monate durchzuführen.
  2. Probenahmeanlagen, die die Vorgaben der Norm DIN 11.868 Teil I und Teil II in der jeweils gültigen Fassung nicht erfüllen, sind spätestens innerhalb von vier Wochen einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

IV.Schulung der Milchsammelwagenfahrers

  1. Proben nach der Milch-Güteverordnung dürfen nur durch geschultes Bedienungspersonal gezogen werden.
  2. Die Schulungen werden vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) durchgeführt. Für die Schulung wird ein Entgelt von mindestens 10 Euro (netto) gemäß des Entgelt- und Leistungsverzeichnisses des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen (LLH) in der jeweils gültigen Fassung je teilnehmende Person und Stunde erhoben.
  3. Die Schulungen sind regelmäßig zu wiederholen. Der Abstand zwischen zwei Schulungen darf beim Bedienungspersonal vier Jahre nicht überschreiten.
  4. Die Teilnahme an einer Schulung ist durch den Veranstalter schriftlich zu bestätigen.

V. Schlussbestimmungen

  1. Die Richtlinie vom 18. Oktober 2005 (StAnz. S. 4392) wird aufgehoben.
  2. Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


ENDE

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