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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

KCanGZVO - Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes im Land Hessen
- Hessen -

Vom 26. Juni 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 28.06.2024)
Gl.-Nr.: 310-118



Aufgrund

  1. des § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) und
  2. des § 5 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 21),

verordnet der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Minister:

§ 1 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt

Zuständige Behörde für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) ist das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörden

Abweichend von § 1 sind die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sachlich zuständig für die behördliche Überwachung nach den §§ 26 bis 29 des Konsumcannabisgesetzes.

§ 3 Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die nach § 2 zuständigen Behörden führt das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4 Obere Fachaufsicht

Obere Fachaufsichtsbehörde ist das für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zuständige Ministerium.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


ENDE

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