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KCanGZVO - Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes im Land Hessen
- Hessen -
Vom 26. Juni 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 28.06.2024)
Gl.-Nr.: 310-118
Aufgrund
verordnet der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Minister:
§ 1 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt
Zuständige Behörde für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) ist das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörden
Abweichend von § 1 sind die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sachlich zuständig für die behördliche Überwachung nach den §§ 26 bis 29 des Konsumcannabisgesetzes.
§ 3 Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die nach § 2 zuständigen Behörden führt das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 4 Obere Fachaufsicht
Obere Fachaufsichtsbehörde ist das für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zuständige Ministerium.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 04.07.2024)
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