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Regelwerk, Lebensmittel, Düngemittel

AVDüV - Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung - Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 68 vom 30.12.2020 S. 964; 21.11.2022 S. 646 22)
Gl.-Nr.: 85-78



Archiv: 2019

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 1 und § 15 Abs. 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bestimmung, Darstellung und Bekanntmachung 22

(1) Die Bestimmung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete erfolgt nach Maßgabe der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16. August 2022 B2).

(2) Die mit Nitrat belasteten Gebiete werden in Karten im Maßstab von mindestens 1:25.000 grafisch und farblich (rot) markiert. Die eutrophierten Gebiete werden in Karten im Maßstab von mindestens 1:25.000 grafisch und farblich (gelb) markiert.

Die Karten werden in unveränderlicher digitaler Form beim

  1. Regierungspräsidium Kassel
    Am Alten Stadtschloss 1
    34117 Kassel
  2. Regierungspräsidium Gießen
    Landgraf-Philipp-Platz 1-7
    35390 Gießen
  3. Regierungspräsidium Darmstadt
    Luisenplatz 2
    64283 Darmstadt

archivmäßig geordnet bereitgehalten und können während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) Die mit Nitrat belasteten und die eutrophierten Gebiete werden auch in einem digitalen System dargestellt. Die Gebiete sind über den Geobox-Viewer (https://geobox-i.de/GBV-HE/) einsehbar.

§ 2 Ermittlung der Schläge 22

Die Ermittlung der Wassergefährdung eines Schlages erfolgt durch die Berechnung des Flächenanteils mit Nitrat belasteter oder eutrophierter Gebiete an der Gesamtfläche des Schlags. Beträgt der Anteil 20 Prozent und mehr, gelten für diesen Schlag für die Stickstoffdüngung die Bewirtschaftungsanforderungen nach § 13a Abs. 2 der Düngeverordnung und § 3 Abs. 1 und 3, für die Phosphatdüngung die nach § 3 Abs. 2 und 3.

§ 3 Gewässerschutzanforderungen 22

(1) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Nitrateinträge in belastete Grundwasserkörper gelten in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen die abweichenden Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 12 der Düngeverordnung. Die Feststellungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Die Begrenzung nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 der Düngeverordnung gilt nicht für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren. Abweichend von § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 der Düngeverordnung können überwiegend Feldgemüse anbauende Betriebe auch den Nachweis erbringen, dass eine nach § 6 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360) zu erstellende und zu bewertende Stoffstrombilanz unter Berücksichtigung aller landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs einen Kontrollwert abweichend von § 6 Abs. 2 der Stoffstrombilanzverordnung von 75 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr im gleitenden Dreijahresmittel nicht überschreitet. Eine Überschreitung dieses Wertes ist nur mit Zustimmung oder nach Vorgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle zulässig, um insbesondere zeitlich begrenzten Besonderheiten bestimmter Betriebstypen Rechnung tragen zu können; im Rahmen der Erteilung der Vorgabe ist besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Phosphateinträge in eutrophierten Gebieten gelten dort bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen die abweichenden Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 4 der Düngeverordnung. Die Feststellungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Bewirtschaftet ein Betrieb ausschließlich weinbaulich genutzte Flächen, so gelten anstelle der Anforderungen nach § 13a

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(Stand: 08.12.2022)

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