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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Juli 2017
(GVBl. Nr. 14 vom 28.07.2017 S. 334)



Der Landtag hat am 12. Juli 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Blindenhilfegesetzes

Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2012 (GBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einer Anstalt," gestrichen.

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegegrad 2 mit 46 vom Hundert des Pflegegeldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit jeweils 33 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 SGB XI angerechnet."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Übergangsvorschrift

Leistungsbeziehende, bei denen sich die Landesblindenhilfe aufgrund der Änderung der Anrechnungsvorschriften von Pflegeleistungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2017 vermindern würde, erhalten weiterhin den für Dezember 2016 rechtmäßig festgestellten Zahlbetrag, solange und soweit nach dem 1. Januar 2017 keine Erhöhung des Pflegegrades festgestellt wird, keine Aufnahme in eine Einrichtung erfolgt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz weiterhin vorliegen."

4. Nach § 7 Absatz 2 Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

"Liegt der nach Satz 8 ermittelte Träger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, findet Satz 1 Anwendung."

Artikel 2
Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung

Die Medizinprodukte-Kostenverordnung vom 21. März 2006 (GBl. S. 94), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (GBl. S. 501) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 17/1308

ENDE

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