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MPG-KostVO - Medizinprodukte-Kostenverordnung
Verordnung der Landesregierung über Kosten nach dem Medizinproduktegesetz und
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- Baden-Württemberg -
Vom 21. März 2006
(GBl. Nr. 4 vom 29.03.2006 S. 89; 18.07.2017 S. 334 17aufgehoben)
Auf Grund von § 35 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), geändert durch Artikel 109 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird verordnet:
§ 1 Erhebung von Kosten
Die zuständigen Landesbehörden erheben für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz
Für nachstehende Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt:
1. Entscheidung über die Klassifizierung von Medizinprodukten oder die Abgrenzung zu anderen Produkten nach § 13 Abs. 2 MPG | 50 bis 2500 Euro, |
2. Überprüfung im Rahmen einer klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG, sofern nicht eine Gebühr nach Nummer 3 erhoben wird | 50 bis 1250 Euro, |
3. Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG | 100 bis 2500 Euro, |
4. Überprüfung im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG, sofern nicht eine Gebühr nach Nummer 5 erhoben wird | 50 bis 1250 Euro, |
5. Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG | 100 bis 2500 Euro, |
6. Durchführung der regelmäßigen Überwachung nach § 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung | 10 bis 1000 Euro, |
7. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG | 50 bis 5000 Euro, |
8. Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 MPG | 50 bis 1000 Euro, |
9. Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Abs. 1 und 2 MPG | 100 bis 2500 Euro, |
10. Veranlassen einer Warnung nach § 28 Abs. 4 MPG | 250 bis 500 Euro, |
11. Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Abs. 1 MPG | 50 bis 500 Euro, |
12. Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG | 100 bis 2500 Euro. |
§ 3 Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Für nachstehende Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV) in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S.3397) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt:
§ 4 Gebühren für Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Für nachstehende Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ( MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt:
1. Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber | 100 bis 2500 Euro, |
2. Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken | 100 bis 2500 Euro. |
§ 5 Sonstige Gebühren
Für nachstehende Amtshandlungen, die im Anwendungsbereich der in § 1 genannten Vorschriften auf Antrag vorgenommen werden, werden folgende Rahmengebührensätze festgelegt:
1. nicht einfache schriftliche Auskünfte | 25 bis 100 Euro, |
2. Bescheinigungen, soweit nicht in § 2 Nr.11 erfasst | 25 bis 500 Euro. |
§ 6 Auslagen
Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
1. Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 4a MPBetreibV | 25 bis 1000 Euro, |
2. Verlängerung von Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV | 50 bis 250 Euro, |
3. Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV | 50 bis 250 Euro, |
4. Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 11 Abs. 5 MPBetreibV | 25 bis 2500 Euro. |
(Stand: 20.01.2025)
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