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Regelwerk

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 31. Mai 2005
(GBl. 2005 S. 457 ...; 21.09.2011 S. 457; 20.08.2016 S. 513aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2122



Zur altuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 6 Abs. 3 und 4, § 8c Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),
  2. § 6 Abs. 1, § 7a, § 8 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 32c Abs. 2 und § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751),
  3. § 14 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1625),
  4. § 5 Abs. 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115),
  5. § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159).

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständig im Sinne von

  1. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes,
  2. § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 7, Abs. 4 und 6, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 Satz 1, § 32c Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 32d Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 45 Abs. 2 der Weinverordnung,
  3. § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
  4. § 7 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, §§ 8, 12 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 und § 23 dieser Verordnung,
  5. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

ist

für das bestimmte Anbaugebiet Baden und das Weinbaugebiet Oberrhein das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg,

für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg und das Weinbaugebiet Neckar die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg.

(2) Zuständig im Sinne von

  1. §§ 3b, 6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 56 Abs. 5 des Weingesetzes,
  2. § 3 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung,
  3. § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 5 Abs. 6 Satz 2 dieser Verordnung

sind die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie im Regierungsbezirk Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg und das Regierungspräsidium Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden.

(3) Zuständig im Sinne von § 5a dieser Verordnung sind die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen.

§ 2 Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Abs. 5 und § 8a Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden. Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes kann jedoch im Einzelfall genehmigt werden, wenn

  1. die gerodete und die andere Fläche innerhalb der parzellenmäßigen Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes liegen,
  2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und

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