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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz, des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes

- Baden-Württemberg -

Vom 23. Mai 2016
(GABl. Nr. 6 vom 29.06.2016 S. 485; 03.02.2022 S. 57 22)



Archiv: 2009

Az.: 31-0522.0

1 Zweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Sicherheit von Lebensmitteln ist wichtige Lebensgrundlage für den Menschen. Das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lebensmittel und ihre Erwartungen an einen funktionierenden gesundheitlichen Verbraucherschutz hat, wie die öffentliche Diskussion in den letzten Jahren zeigt, stark an gesellschaftspolitischer Bedeutung gewonnen.

1.2 Es sind daher im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Produktion sicherer Lebensmittel auf allen Stufen zu gewährleisten und dieses Vertrauen zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung obliegt in erster Linie den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern. Die für die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung nach § 18 Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ( AGLMBG) und § 1 Futtermittelzuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden (Verwaltungsbehörden) überwachen die Einhaltung der Vorschriften und sanktionieren Verstöße verwaltungs- und bußgeldrechtlich. Die verwaltungsrechtlichen Anordnungsbefugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten sind im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voll auszuschöpfen.

1.3 Daneben verpflichtet Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl.189 vom 27.06.2014) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für eine effektive Durchsetzung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts auch mit Hilfe von Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, Sorge zu tragen.

1.4 Insofern kommt der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten als weitere Maßnahme zur Bekämpfung von Verstößen gegen entsprechende Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts besondere Bedeutung zu.

1.5 Die wirksame Verfolgung solcher Verstöße, die häufig als besonders gemein- und sozialschädlich anzusehen sind, setzt eine enge, koordinierte, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für die Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verantwortlichen Verwaltungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen einerseits und den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Polizei) andererseits voraus. Um diese Zusammenarbeit noch effektiver zu gestalten, sind insbesondere die im Folgenden dargestellten Maßnahmen geboten.

2 Ansprechpartner

Um eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit zu gewährleisten, teilen die Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sich gegenseitig die Namen und Erreichbarkeiten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für die Bearbeitung von Verfahren in Zusammenhang mit lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstößen mit.

3 Besprechungen

3.1 Ein wirksames Mittel, um Erfahrungen auszutauschen, Unklarheiten zu beseitigen oder Streitpunkte zu klären, sind rechtzeitige offene Gespräche. Deshalb sollten bei Bedarf die jeweils für den lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bereich zuständigen Verwaltungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen, Staatsanwaltschaften und die Polizei Besprechungen vereinbaren.

3.2 Darüber hinaus vereinbart jedes Regierungspräsidium für seinen Zuständigkeitsbereich mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Besprechung zum Zwecke des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs, insbesondere auch der Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung wichtiger Vorschriften, sowie der Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen aus dem präventiven und repressiven Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Diese Besprechungen können von den Regierungspräsidien auch gemeinsam veranstaltet werden. Daneben werden bei Bedarf zusätzlich Besprechungen über fachliche oder ortsbezogene Einzelfragen von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführt.

3.3

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