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AG FlHG - Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Dezember 1994
(GVBl. Nr. 28 vom 28.12.1994 S. 623, 660; 1998 S. 358; 1999 S. 623; 11.03.2004 S. 112; 01.07.2004 S. 469, 529; 14.12.2004 S. 894 04c; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22)
§ 1 Zuständige Behörde 04 17 22
(1) Das Ministerium Ländlicher Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Fleischhygienerechts. Soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften.
§ 1a Aufgabenübertragung auf Unternehmen
(1) Die untere Verwaltungsbehörde kann die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene einem oder mehreren Unternehmen übertragen (Beleihung), wenn
Die Beleihung bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Im Falle der Beleihung erfolgt die Bestellung der amtlichen Tierärzte im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. Dieser obliegt auch die Überwachung des Beliehenen.
(2) Die Beleihung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Beliehene erhebt Gebühren nach §§ 2a und 2b.
(1) Für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlaasenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen vom Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung liegen für die Bundesrepublik Deutschland vor.
(2) Die Gebühren werden in der Weise festgelegt, daß sie folgende durch die Untersuchungen und die Kontrollen verursachte Kosten decken:
(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, einschließlich der Untersuchungen auf Trichinen, der bakteriologischen Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen in den Schlachtbetrieben, werden erhoben nach den pauschalierten Kosten je Tier, unterschieden nach Tierart. Decken die pauschalierten Kosten die tatsächlichen Kosten nicht, werden nach Maßgabe des Absatzes 1 die tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt.
(4) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung werden erhoben ab dem 1. Juli 1997 nach den pauschalierten Kosten je Tonne Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. Lassen sich dadurch die tatsächlichen Kosten nicht decken, werden die tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis erhoben. Bis zum 30. Juni 1997 werden die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung nach den tatsächlichen Kosten erhoben, hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt.
(5) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in Verarbeitungsbetrieben werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt.
(6) Die Gebühren werden beim Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlaßt. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen werden beim Tierbesitzer, die Gebühren für die Einfuhruntersuchungen beim Einführer erhoben.
(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
§ 2b Kosten der planmäßigen Rückstandsuntersuchungen 04c
(Stand: 21.01.2022)
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