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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Berlin -

Vom 3. November 2015
(GVBl. Nr. 23 vom 07.11.2015 S. 391)



Auf Grund von § 8a Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 5 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, auf Grund von § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, sowie auf Grund von § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 387) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Herbstbuch
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Für das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Muster aus der Anlage zu verwenden."

2.Der bisherige § 3 wird § 4.

3. Nach dem neuen § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Meldung zu Rebfläche, Ernte, Erzeugung und Bestand
(zu § 29 Abs. 1 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Nutzungsberechtigte von Rebflächen haben der zuständigen Behörde jährlich die Meldung über die vorgenommenen Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen, Neuanpflanzungen sowie sonstige Änderungen in Umfang und Bestand der Rebflächen des Betriebes zum Stichtag 31. Mai auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Meldung muss spätestens am 10. Tag des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(2) Erntemeldungen und Erzeugungsmeldungen sind der zuständigen Behörde jährlich bis zum 1. Dezember auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind der zuständigen Behörde unverzüglich auf den von ihr ausgegebenen Vordrucken zu melden.

(3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung sind jährlich zum Stichtag 31. Juli auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Die Meldung muss spätestens am 7. Tag des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde eingegangen sein."

4. Der bisherige § 4 wird § 6.

5. Nach dem neuen § 6 werden folgende §§ 7 bis 9 eingefügt:

" § 7 Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren
(zu § 24 Abs. 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Weinerzeuger, die Wein ohne geografische Angabe herstellen, bei dem die Angabe des Erntejahres (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, haben vor Beginn der Herstellung bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer zu beantragen.

(2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach Absatz 1 zugeteilt wurde, sind anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 80, L 248 vom 22.09.2010 S. 67, L 261 vom 05.10.2010 S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 210 vom 06.08.2013 S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Jahrgangs- und Rebsortenweine ist die zuständige Behörde befugt, die Angaben aus

  1. der Erntemeldung nach Artikel 8,
  2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
  3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und
  4. den Begleitdokumenten nach Titel III

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