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Regelwerk, Lebensmittel - Wein

WeinrechtsDVO - Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Berlin -

Vom 9. Mai 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 20.05.2006 S. 387; 03.11.2015 S. 391 15; 01.09.2020 S. 683 20)


Auf Grund des § 29 Abs. 1 und der §§ 30 und 31 in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 23 und 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Moderne Buchführung
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines Buchführungsverfahrens auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist die Genehmigung für das Verfahren bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen ist die Prüfung des Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Die erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, können die Anwender dieser Buchführungsverfahren die in ihrem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn sie die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen.

(3) Die für Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung kann ein nach Absatz 1 Satz 1 genehmigtes Buchführungsverfahren auf Anregung der genehmigenden Stelle durch Allgemeinverfügung allgemein zulassen. Wendet die oder der Buchführungspflichtige ein nach Satz 1 oder in einem anderen Bundesland allgemein zugelassenes Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung an, genügt die Anzeige bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 2 Automatisierte Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.

(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.

(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung ist der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung anzuzeigen. Der zuständigen Stelle ist die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Die erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung der automatisierten Analysenbuchführung untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

§ 3 Herbstbuch 15 15
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Für das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Muster aus der Anlage zu verwenden.

§ 4 Begleitpapierkopie 15 15
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

Ist für die Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost und Tafelwein und nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, ein Begleitpapier auszustellen, so hat der zur Ausstellung Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 5 Meldung zu Rebfläche, Ernte, Erzeugung und Bestand 15 15
(zu § 29 Abs. 1 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

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