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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

VV QMS - Verwaltungsvorschriften zur Anwendung eines landeseinheitlichen Qualitätsmanagementsystems bei den im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 zuständigen Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
- Berlin -

Vom 22. Juni 2020
(ABl. Nr. 39 vom 18.09.2020 S. 4855)



Auf Grund von § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) geändert worden ist und § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006, das zuletzt durch Gesetz vom 22. April 2020 (GVBl. S. 274) geändert worden ist, bestimmt die für Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung:

0 - Zweck der Verwaltungsvorschrift

Auf Grund von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 5 der VO (EU) 2017/625 muss die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen auf allen Ebenen gewährleistet und innerhalb der zuständigen Behörden eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sichergestellt werden. Dementsprechend besteht der Bedarf nach einer einheitlichen und verbindlichen Verfahrensweise im Land Berlin, um die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen.

1 - Landeseinheitliches Qualitätsmanagementsystem

(1) Soweit

  1. die für die Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung als oberste Landesbehörde nach Nummer 14a der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben),
  2. die Bezirksämter nach Nummer 16a des Zuständigkeitskatalogs und
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin nach Nummer 32 Absatz 12 des Zuständigkeitskatalogs

Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung nach VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes wahrnehmen, arbeiten sie nach einem landeseinheitlichen Qualitätsmanagementsystem (QMS). Das QMS lehnt sich an die Anforderungen der Entscheidung 2006/677/EG sowie an die DIN EN ISO 9001 an.

(2) Das bestehende QMS, das im Qualitätsmanagement-Handbuch (QM-Handbuch) für die an der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung beteiligten Behörden im Land Berlin, einschließlich aller mitgeltenden Unterlagen, dokumentiert ist, bildet die Grundlage für die Durchführung des landeseinheitlichen QMS.

(3) Die Dokumente aus dem QM-Handbuch, einschließlich der mitgeltenden Unterlagen, sind von den unter Absatz 1 genannten Behörden anzuwenden.

2 - Qualitätsmanagementhandbuch

(1) Das Qualitätsmanagementhandbuch (QM-Handbuch) beschreibt die Umsetzung des prozessorientierten QMS und versteht sich als oberstes Regelwerk des Qualitätsmanagements. Im ersten Teil des QM-Handbuches sind qualitätsmanagementrelevante Grundsätze, die Aufbau- und die Ablauforganisation sowie behördenumfassende Zusammenhänge beschrieben. Im zweiten Teil des QM-Handbuches werden die Prozess- beziehungsweise Arbeitsanweisungen einschließlich der mitgeltenden Unterlagen (wie zum Beispiel Richtlinien) aufgeführt.

(2) Das QMS und die darin enthaltenen Qualitätsstandards und Verfahrensanweisungen werden regelmäßig überarbeitet und weiterentwickelt.

(3) Bei der Überarbeitung und Weiterentwicklung des QM-Handbuchs arbeiten die in Nummer 1 Absatz 1 genannten Behörden entsprechend den im QM-Handbuch festgelegten Grundsätzen zum Leitungsprozess zusammen und berücksichtigen dabei insbesondere das Leitbild des QMS. Hierdurch soll eine breite Akzeptanz und Harmonisierung der Abläufe erreicht werden.

(4) Das QM-Handbuch wird von der für die Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung als elektronisches Dokument im Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) und oder dem IT-Fachverfahren BALVI iP eingestellt und damit allen an der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung beteiligten Behörden im Land Berlin zugänglichgemacht. Das QM-Handbuch ist zudem bei der für die Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung einsehbar.

3 - Qualitätsmanagementorganisation

(1) Die Organisation des Qualitätsmanagements erfolgt auf Grundlage der Festlegungen im QM-Handbuch. Die landesweite Koordination des QMS obliegt der für das Veterinärwesen, die Lebensmittel- und die Futtermittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung. Sie richtet hierfür die Stelle einer oder eines Landesqualitätsmanagementbeauftragten ein.

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(Stand: 22.09.2020)

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