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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz und nach dem Medizinal-Cannabisgesetz
- Brandenburg -

Vom 25. Juni 2024
(GVBl. II Nr. 45 vom 26.06.2024)


Auf Grund des

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
BbgKCanGZV - Brandenburgische Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach dem Konsumcannabisgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen

Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27),".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Es ist auch zuständig für die Beglaubigung ärztlicher Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln oder von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 19), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2667 (ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023) geändert worden ist."

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 241502


ENDE

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