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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

RomiGüZÜV - Rohmilchgüte-Zuständigkeits- und Übertragungsverordnung
Verordnung über die zuständige Stelle im Rohmilchgüterecht und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz

- Brandenburg -

Vom 19. Dezember 2022
(GVBl. II Nr. 78 vom 20.12.2022)



Auf Grund des

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Landesstelle, Verwaltungsbehörde

Landesstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) sowie zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 der Rohmilchgüteverordnung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 2 Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Vorschriften

  1. nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Milch- und Fettgesetzes,
  2. nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit dem Milch- und Fettgesetz,
  3. zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz,
  4. zur Bestimmung der Landesstelle nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit der Rohmilchgüteverordnung sowie
  5. zur Änderung und Aufhebung von § 1 durch Rechtsverordnung werden auf das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Brandenburgische Milchgüteverordnung vom 28. April 1992 (GVBl. II S. 298) und die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 764) außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 30.12.2022)

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