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Konsumcannabisgesetz-Bußgeldkatalog - Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes
- Brandenburg -
Vom 21. Oktober 2024
(ABl. Nr. 44 vom 06.11.2024 S. 1091)
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
1 Anwendungsbereich
1.1 Der Bußgeldkatalog (Anlage) ist als Richtlinie für die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes ( KCanG) anzuwenden.
1.2 Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach § 1 Satz 2 der Brandenburgischen Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 45).
1.3 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Konsumcannabisgesetzes oder der aufgrund des Konsumcannabisgesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.
2 Begriffsbestimmung
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
3 Bußgeldverfahren
3.1 Der Bußgeldkatalog sieht entweder Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz vor. Damit soll ein einheitlicher Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße erreicht werden.
3.2 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
3.3 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist § 56 Absatz 1 OWiG zu beachten. Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Absatz 1 Satz 1, § 57 und § 58 Absatz 1 OWiG verwiesen.
4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).
4.2 Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ( § 21 Absatz 2 OWiG).
4.3 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( §§ 40, 41 Absatz 1 OWiG).
5 Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
5.1 Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelrahmensätze zu halbieren.
5.2 Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
5.3 Die Regel- und Rahmensätze stellen eine Orientierung dar, die Höhe des Bußgelds ist letztlich abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Dabei kann neben den konkreten Tatumständen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch die finanzielle Situation der betroffenen Person ausschlaggebend sein.
(Stand: 06.11.2024)
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