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BbgDüV - Brandenburgische Düngeverordnung
Brandenburgische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten
- Brandenburg -
Vom 28. November 2022
(GVBl. II Nr. 74 vom 29.11.2022 EU; 08.01.2024 Nr. 4 24)
Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, und § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Düngerechts vom 31. August 2020 (GVBl. II Nr. 76) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
§ 1 Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung
Für alle im Digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg erfassten Feldblöcke, die in nach der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2) ermittelten Gebieten oder Teilgebieten von Grundwasserkörpern im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung liegen und gemäß § 2 Absatz 1 bekannt gemacht werden, gelten folgende Anforderungen:
§ 2 Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe 24
(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt durch diese Verordnung die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung. Ausgewiesen werden die landwirtschaftlichen Feldblöcke in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2). Als mit Nitrat belastete Gebiete werden die aus der Anlage ersichtlichen Gebiete ausgewiesen. Sie sind darüber hinaus über den Geobroker der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg unter https://geobroker.geobasis-bb.de in flächenscharfer digitaler Form abrufbar.
(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet jährlich darüber, für welche Feldblöcke die in § 1 festgesetzten Anforderungen gelten.
(3) Änderungen des Zuschnitts von Feldblöcken wirken sich im Hinblick auf die in § 1 genannten Anforderungen erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Januar aus.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 genannten Anforderungen einen dort genannten Stoff aufbringt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Düngeverordnung vom 21. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 126) außer Kraft.
Liste der Feldblocknummern der von § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung erfassten Gebiete | Anlage 24 (zu § 2 Absatz 1) |
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676
(Stand: 20.01.2025)
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