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Regelwerk, Lebensmittel, Futtermittel

Bekanntmachung zum Verfahren der Erarbeitung und Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1)

Vom 14. November 2005
(BAnz. Nr. 220 S. 16084)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) gibt Folgendes bekannt:

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fördern die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor, die die Betriebe auf freiwilliger Basis berücksichtigen können, um die Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten prüfen diese und übermitteln sie gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Europäischen Kommission.

Hierfür wird folgendes Verfahren vorgesehen:

1. Einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, die nach Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Europäischen Kommission zugeleitet werden sollen, werden vom jeweils federführenden Wirtschaftsverband auf Bundesebene (Bundesverband) im Benehmen mit anderen Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt sein könnten (andere Branchen, Anwendergruppen, Verbraucherverbände, BMVEL, Länder) erarbeitet.

2. Der Bundesverband übersendet die Leitlinien dem BMVEL zur Weiterleitung an die Europäische Kommission. BMVEL leitet die Leitlinien dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu.

3. Das BVL erarbeitet im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung und den einschlägigen Forschungseinrichtungen sowie im Einvernehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden (oberste Landesbehörden) innerhalb von 120 Tagen den Entwurf einer Stellungnahme. Die Stellungnahme berücksichtigt insbesondere, ob die Leitlinien

  1. in Übereinstimmung mit Artikel 21 Abs. 1 ausgearbeitet wurden,
  2. in dem betreffenden Sektor durchführbar sind und
  3. für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in den betreffenden Sektoren oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

Das BVL übersendet den Entwurf der Stellungnahme dem BMVEL.

4. Das BMVEL prüft den Entwurf der Stellungnahme und leitet, soweit erforderlich, dem Bundesverband eine Stellungnahme zu.

5. Der Bundesverband überarbeitet die Leitlinien anhand der Stellungnahme. Die vom Bundesverband überarbeiteten Leitlinien werden nochmals allen Beteiligten zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit einer Stellungnahme übersandt.

6. Werden keine Einsprüche erhoben, teilt der Bundesverband dies dem BMVEL unter Beifügung der Leitlinien mit und bittet um Übermittlung der Leitlinien an die Europäische Kommission. Werden Einsprüche erhoben, führt das BMVEL eine Abschlussbesprechung mit allen Beteiligten mit dem Ziel der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung durch.

7. Das BMVEL übermittelt der Europäischen Kommission die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor, bei denen von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausgegangen wird und teilt dies dem Bundesverband mit. Der Bundesverband stellt die Veröffentlichung der Leitlinien sicher; er teilt die erfolgte Veröffentlichung unter Nennung der Fundstelle und Beifügung der veröffentlichten Leitlinien den obersten Landesbehörden und dem BMVEL mit.

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