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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

Vom 10. April 2013
(BGBl. I Nr. 18 vom 19.04.2013 S. 811)


Es verordnen

Artikel 1

Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Artikel 352 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung:

"Arzneimittel-Sachverständigenverordnung - AMSachvV".

2. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Dem Ausschuß für Standardzulassungen gehören an
  • drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
  • zwei Hochschullehrer der Pharmazie
  • ein Vertreter der Deutsche Krankenhausgesellschaft
  • ein Vertreter der Krankenhausapotheker
  • ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
  • ein Arzt für Allgemeinmedizin
  • ein Zahnarzt
  • ein Tierarzt
  • ein Heilpraktiker
  • drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon einer für die veterinärpharmazeutische Industrie
  • ein Vertreter der Apothekerschaft
  • ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
  • ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
  • ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
  • ein Vertreter der Gewerkschaften
  • zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(2) Dem Ausschuß für Apothekenpflicht gehören an

  • drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin
  • ein Hochschullehrer der Pharmazie
  • ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
  • ein Arzt für Allgemeinmedizin
  • ein Zahnarzt
  • ein Tierarzt
  • ein Heilpraktiker
  • zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
  • zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie
  • ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
  • zwei Vertreter der Apothekerschaft
  • zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
  • ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
  • zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuß für Verschreibungspflicht gehören an

  • drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
  • ein Hochschullehrer der Medizinischen Statistik oder Epidemiologie
  • ein Hochschullehrer der Pharmazie
  • ein Arzt für Allgemeinmedizin
  • ein Facharzt für innere Medizin
  • ein Facharzt für Kinderkrankheiten
  • ein Zahnarzt
  • ein Tierarzt
  • ein Heilpraktiker
  • ein Vertreter der Apothekerschaft
  • zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
  • ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.
"(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen gehören an
  1. drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,
  2. zwei Hochschullehrer der Pharmazie,
  3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
  4. ein Vertreter der Krankenhausapotheker,
  5. ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft,
  6. ein Arzt für Allgemeinmedizin,
  7. ein Zahnarzt,
  8. ein Tierarzt,
  9. ein Heilpraktiker,
  10. drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,
  11. ein Vertreter der Apothekerschaft,
  12. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
  13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher,
  14. ein Vertreter der Gewerkschaften und
  15. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören

an

  1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,
  2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,
  3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
  4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,
  5. in Zahnarzt,
  6. ein Tierarzt,
  7. ein Heilpraktiker,
  8. zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie,
  9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,
  10. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
  11. zwei Vertreter der Apothekerschaft,
  12. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
  13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und
  14. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

  1. als stimmberechtigte Mitglieder
    1. zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
    2. zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
    3. zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,
    4. ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,

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