(1) Dem Ausschuß für Standardzulassungen gehören an
- drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
- zwei Hochschullehrer der Pharmazie
- ein Vertreter der Deutsche Krankenhausgesellschaft
- ein Vertreter der Krankenhausapotheker
- ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
- ein Arzt für Allgemeinmedizin
- ein Zahnarzt
- ein Tierarzt
- ein Heilpraktiker
- drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon einer für die veterinärpharmazeutische Industrie
- ein Vertreter der Apothekerschaft
- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
- ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
- ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
- ein Vertreter der Gewerkschaften
- zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(2) Dem Ausschuß für Apothekenpflicht gehören an
- drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin
- ein Hochschullehrer der Pharmazie
- ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
- ein Arzt für Allgemeinmedizin
- ein Zahnarzt
- ein Tierarzt
- ein Heilpraktiker
- zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
- zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie
- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
- zwei Vertreter der Apothekerschaft
- zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
- ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
- zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuß für Verschreibungspflicht gehören an
- drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
- ein Hochschullehrer der Medizinischen Statistik oder Epidemiologie
- ein Hochschullehrer der Pharmazie
- ein Arzt für Allgemeinmedizin
- ein Facharzt für innere Medizin
- ein Facharzt für Kinderkrankheiten
- ein Zahnarzt
- ein Tierarzt
- ein Heilpraktiker
- ein Vertreter der Apothekerschaft
- zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
- ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.
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"(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen gehören an
- drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,
- zwei Hochschullehrer der Pharmazie,
- ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- ein Vertreter der Krankenhausapotheker,
- ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft,
- ein Arzt für Allgemeinmedizin,
- ein Zahnarzt,
- ein Tierarzt,
- ein Heilpraktiker,
- drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,
- ein Vertreter der Apothekerschaft,
- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
- ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher,
- ein Vertreter der Gewerkschaften und
- zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören
an
- drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,
- ein Hochschullehrer der Pharmazie,
- ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- ein Arzt für Allgemeinmedizin,
- in Zahnarzt,
- ein Tierarzt,
- ein Heilpraktiker,
- zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie,
- zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,
- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
- zwei Vertreter der Apothekerschaft,
- zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
- ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und
- zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an
- als stimmberechtigte Mitglieder
- zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
- zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
- zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,
- ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,
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