Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG |
AMSachvV - Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Vom 2. Januar 1978
(BGBl I 1978 S. 30; .16.03.1981 S. 323; 27.01.1983 S. 62; 25.03.1988 S. 479; 24.02.1993 S. 278; 26.06.1994 S. 1416; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 10.04.2013 S.. 811 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.03.2017 S. 626 17; 09.08.2019 S. 1202 19; 06.07.2022 S. 1102 22)
Gl.-Nr.: 2121-51-54
Auf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird verordnet:
Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung
an.
(1) (aufgehoben)
(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören
an
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen. Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022.
(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.
(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich
(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.
§ 6 22
(vorherige Änderungen Art. 6bis 06.07.2022 13 22)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 8 (aufgehoben)
(Stand: 19.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion