umwelt-online: EG-Leitfaden der Guten Herstellungspraxis Anhang 3

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Herstellung von Radiopharmaka Grundsatz Anhang 3

Stand: BAnz. Nr. 124 vom 21.08.2009 S. 2890 

Die Herstellung von Radiopharmaka muss in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel Teil I und II durchgeführt werden. Dieser Anhang spricht insbesondere einige der Verfahrensweisen an, die spezifisch für Radiopharmaka sein können.

Anmerkung i. Die Zubereitung von Radiopharmaka in Radiopharmazeutischen Einrichtungen (Krankenhäusern oder bestimmten Apotheken) unter Verwendung von Radionuklidgeneratoren und Kits für Radioaktive Arzneimittel mit Zulassung oder nationaler Lizenz wird von dieser Leitlinie nicht erfasst, soweit nicht von einer nationalen Regelung anderweitig festgelegt.

Anmerkung ii. Gemäß der Regelungen zum Schutz vor Radioaktivität sollte sichergestellt werden, dass jede medizinische Anwendung unter der klinischen Verantwortung eines Arztes steht. In diagnostischen und therapeutischen nuklearmedizinischen Einrichtungen sollte ein Experte der medizinischen Physik vorhanden sein.

Anmerkung iii. Dieser Anhang gilt auch für Radiopharmaka, die in der klinischen Prüfung eingesetzt werden.

Anmerkung iv. Der Transport von Radiopharmaka ist durch die EURATOM-Richtlinien und die Anforderungen an den Strahlenschutz geregelt.

Anmerkung v. Es wird anerkannt, dass andere als in diesem Anhang beschriebenen Methoden geeignet sein können, die grundsätzlichen Ziele der Qualitätssicherung zu verwirklichen. Andere Methoden sollten validiert sein und ein Niveau der Qualitätssicherung gewährleisten, welches dem in diesem Anhang mindestens gleichwertig ist.

Einführung

1. Herstellung und Umgang mit Radiopharmaka bergen potenzielle Risiken. Der Grad der Risiken hängt insbesondere ab von der Art der Strahlung, der Strahlungsenergie und der Halbwertzeiten der radioaktiven Isotope. Besondere Aufmerksamkeit ist der Vermeidung von Kreuzkontaminationen, dem Vermeiden von Radionuklidkontaminationen und der Abfallentsorgung beizumessen.

2. Aufgrund der kurzen physikalischen Halbwertzeit mancher Radionuklide kann es erforderlich sein, einige Radiopharmaka schon vor Beendigung aller Qualitätsprüfungen freizugeben. In diesem Falle ist die exakte und detaillierte Beschreibung des gesamten Freigabeverfahrens, einschließlich der Verantwortlichkeit des involvierten Personals und der fortdauernden Bewertung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems besonders wichtig. Die bei der Herstellung von Radiopharmaka oft kleinen Produktchargen erfordern besondere Aufmerksamkeit.

3. Diese Leitlinie ist anzuwenden auf industrielle Hersteller, Nuklearchemische/Radiopharmazeutische und klinische Einrichtungen und Institute sowie Zentren für die Positronenemissionstomographie (PET) für die Herstellung und Qualitätskontrolle folgender Produkttypen:

Art der Herstellung Nicht-GMP * GMP Teil II & I (ansteigend) einschließlich relevanter Anhänge
Zadiopharmaka
PET Radiopharmaka
Zadioaktive Vorstufen
(Präkursor)
in Reaktoren oder einem Zyklotron stattfindende Herstellungsprozesse Chemische Synthese Reinigungs-Schritte Formulierung und Zubereitung Aseptische Herstellung oder Endsterilisation
Zadionuklid-Generatoren in Reaktoren oder einem Zyklotron stattfindende Herstellungsprozesse Verarbeitung
*) target- und Transfersystem vom Zyklotron zur Syntheseapparatur können als erster Schritt der Wirkstoffherstellung angesehen werden.

4. Der Hersteller des radioaktiven Arzneimittels sollte die Schritte für die Herstellung des Wirkstoffs und des fertigen Arzneimittels sowie die für die spezifischen Prozess-/ Herstellungsschritte zur Anwendung kommenden GMPAnforderungen (Teil I oder Teil II) beschreiben und begründen.

5. Bei der Zubereitung von Radiopharmaka sind die Strahlenschutzvorschriften zu beachten.

6. Radiopharmaka, die parenteral angewendet werden, sollen steril sein und, soweit übertragbar, entsprechend den in Eudralex Volume 4, Anhang 1, beschriebenen Bedingungen für die Herstellung steriler Arzneimittel hergestellt werden.

7. Spezifikationen und Prüfverfahren in der Qualitätskontrolle für die am häufigsten eingesetzten Radiopharmaka sind im Europäischen Arzneibuch oder in den Zulassungsunterlagen aufgeführt.

Klinische Prüfungen

8. Radiopharmaka, die in der klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden sollen, sollten zusätzlich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Eudralex Volume 4 Anhang 13 hergestellt werden.

Qualitätssicherung

9. Die Qualitätssicherung ist bei der Herstellung von Radiopharmaka von noch größerer Bedeutung aufgrund deren besonderer Charakteristika, kleinen Produktionschargen und der unter bestimmten Umständen erforderlichen Anwendung des Produktes, bevor alle Freigabetests beendet sind.

10. Wie bei allen Arzneimitteln müssen die Produkte gut geschützt sein gegen Kontaminationen und Kreuzkontaminationen. Jedoch muss auch das Personal und die Umwelt vor radioaktiver Strahlung geschützt werden. Das bedeutet, dass die Rolle eines effektiven Qualitätssicherungssystems von größter Bedeutung ist.

11. Es ist wichtig, dass die beim Monitoring der Räumlichkeiten und Arbeitsabläufe erhaltenen Daten als Teil des Freigabeprozesses gründlich dokumentiert und evaluiert werden.

12. Die Grundsätze der Qualifizierung und Validierung sollten auf die Herstellung von Radiopharmaka angewendet werden. Zur Festlegung des Ausmaßes der Qualifizierung/Validierung sollte ein Verfahren des Risikomanagements eingesetzt werden, das neben den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis auch die des Strahlenschutzes einbezieht.

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