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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage III - Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse Nummer 12 - Antidiarrhoika
Vom 18. Juni 2015
(BAnz. AT vom 01.09.2015 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2015 beschlossen, die Anlage III der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BAnz AT 18.08.2015 B2), wie folgt zu ändern:
Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Nummer 12 "Antidiarrhoika," wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) ausgenommen Lactobacillus rhamnosus GG (mindestens 5 x 109 koloniebildenden Einheiten/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen"
2. Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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