Richtlinien für den Verkehrslärmschutz - VLärmSchR 97- 1/3
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Regelwerk

VLärmSchR 97 - Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes

Vom 27. Mai 1997
(VkBl 1997 S. 434; 04.08.2006 S. 665 06; 25.06.2010 *)


*) Änderungen gemäß Rundschreiben:
StB 13/7144.2/01/1206434 vom 25.06.2010

A. Allgemeines 

I. Anwendungsbereich

Die Richtlinien gelten für bauliche Maßnahmen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zum Schutz vor Verkehrslärm

II. Begriffsbestimmungen

1 - Lärmschutz durch Planung

Bei der Planung von Straßen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß soweit wie möglich ein Schutz vor Verkehrslärm gewährleistet ist.

2 - Lärmvorsorge

Bei der Lärmvorsorge geht es darum, unzumutbare Einwirkungen durch Verkehrslärm beim Neubau oder bei der wesentlichen Änderung von Straßen zu vermeiden.

3 - Lärmsanierung

Die Lärmsanierung dient der Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen, ohne daß eine bauliche Änderung der Straße erfolgt ist; es geht um die Bewältigung einer durch die verkehrliche und bauliche Entwicklung "gewachsenen" und "verfestigten" Situation.

4 - Entschädigung wegen verbleibender Beeinträchtigungen 

Eine Entschädigung in Geld wird gewährt, soweit bauliche Schutzmaßnahmen an der Straße oder an der baulichen Anlage keine oder keine ausreichende Abhilfe bringen.

5 - Maßnahmen des Lärmschutzes

Der notwendige Lärmschutz wird erreicht durch planerische Maßnahmen bei der Linienführung und Trassierung sowie durch bauliche Maßnahmen an der Straße - aktiver Lärmschutz - und an der lärmbetroffenen baulichen Anlage - passiver Lärmschutz -.

B. Lärmschutz durch Planung

III. Rechtsgrundlage

6 - Planungsgrundsatz

Die Vermeidung von Lärm ist bei der Planung im Sinne des für den Immissionsschutz geltenden Vorsorgegrundsatzes (z.B. § 50 BImSchG) zu berücksichtigen.

IV. Lärmvermeidung durch Trassierung

7 - Lärmmindernde Linienführung 

(1) Die Planung für den Neubau einer Straße sowie für die Verlegung einer vorhandenen Straße auf längerer Strecke ist grundsätzlich raumbedeutsam im Sinne des § 50 BImSchG. Hiernach ist eine Linienführung anzustreben, bei der schädliche Umwelteinwirkungen, zum Beispiel Lärm, auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete (z.B. Kurgebiete, Gebiete mit Krankenhäusern, Erholungsheimen, Schulen) soweit wie möglich vermieden werden. Schutzbedürftige Gebiete sind nach Möglichkeit weiträumig zu umfahren oder durch andere planerische Maßnahmen zu schützen, z.B. durch Nutzung von Bodenerhebungen als Abschirmung oder durch Führung der Straße im Einschnitt. Soweit andere öffentliche (z.B. Naturschutz, Verkehrssicherheit, Kosten) oder private Belange nicht überwiegen, sind die planerischen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse für eine lärmmindernde Trassenführung auszuschöpfen.

(2) Für den Lärmschutz durch Planung gelten die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ( 16. BImSchV) nicht. Aus § 50 BImSchG folgt, daß diese möglichst unterschritten werden sollen. Die in DIN 18005, Beiblatt 1, Ausgabe 1987, enthaltenen Orientierungswerte können als Anhalt dienen.

8 - Lärmmindernde Bauleitplanung

Die Regelung des § 50 BImSchG gilt auch für die Bauleitplanung. Im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 4 BauGB haben die Straßenbaubehörden der Gemeinde beabsichtigte oder eingeleitete Planungen mitzuteilen und darauf zu dringen, daß eine hinreichend konkretisierte Linienführung einer neuen Straße oder Ausbauabsicht einer bestehenden Straße als öffentlicher Belang bei der Ausweisung der Gebiete in der Bauleitplanung im planerischen Abwägungsprozeß berücksichtigt wird; erforderlichenfalls ist nach § 7 BauGB dem Flächennutzungsplan zu widersprechen, so daß der im Falle eines Interessenkonflikts nach § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG bestehende Vorrang der Bundesplanung vor der Orts- und Landesplanung erhalten bleibt.

C. Lärmvorsorge

V Rechtsgrundlagen

9 - Schutzvorschriften nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Lärmvorsorge ist geregelt im Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG), in der Verkehrslärmschutzverordnung ( 16. BImSchV) und in der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung ( 24. BImSchV):

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