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Regelwerk

Einsatz von akustischen Vergrämungsanlagen
Hinweise zur überschlägigen Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Knallschussapparate zur Vergrämung sowie Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juli 2016
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 32 vom 01.08.2016 S. 616; 10.06.2021 S. 1171 21)
Gl.-Nr.: 7914.13



Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume
vom 14. Juli 2016 - V 645 - 572.03-Lärm-Erlasse-
426/2016-2533/2016-45209/2016 -

Allgemeines

Die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Knallschussapparate zur Vergrämung kann aufgrund der vielfältigen Variablen (wechselnde Standorte, Schusszahlen, Einstellungen, unterschiedliche Betreiber etc.) insbesondere messtechnisch nur sehr aufwändig erfolgen; dies gilt auch für die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch diese Anlagen. Daher sollen den zuständigen Behörden - in der Regel den örtlichen Ordnungsämtern - aber auch Betreiberinnen/Betreibern und Betroffenen als Hilfestellung bei der Einzelfallprüfung mit diesen Hinweisen einfache Kriterien an die Hand gegeben werden, um mit vertretbarem Aufwand das mögliche Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch solche Anlagen abschätzen und daraus gegebenenfalls Maßnahmen ableiten zu können. Sie sind ausdrücklich nicht schematisch anwendbar und bedürfen der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Der Einsatz von Knallschussapparaten ist in der Regel unzulässig, wenn die Vergrämung auch mit anderen verhältnismäßig geeigneten Mitteln erreicht werden kann.

Rechtliche Grundlagen/Zuständigkeiten

Bei den Knallschussapparaten handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG). Zuständig für durch die Gaskanonen verursachte Immissionen sind nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) die örtlichen Ordnungsbehörden.

Grundlage für den Betrieb sowie für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschimmissionen ist das BImSchG und die gemäß § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm) in den jeweils geltenden Fassungen. Obwohl die Ta Lärm für die Knallschussapparate der Landwirtschaft grundsätzlich nicht anwendbar ist, kann sie gleichwohl unter Hinzuziehung der VDI 3745 Blatt 1 - Beurteilung von Schießgeräuschen - und unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse analog herangezogen werden.

Während die Mittel des BImSchG (Anordnungen nach §§ 24 ff. BImSchG) erst bei Eintritt schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zum Zuge kommen können, bietet die Ermächtigungsgrundlage aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) die Möglichkeit, bereits präventiv vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Danach können Gemeinden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen durch Verordnung vorschreiben, dass der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den die Nachbarschaft und die Allgemeinheit erheblich belästigt werden kann, untersagt ist, soweit die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Gemäß § 3 Abs. 2 LImSchG kann, soweit erforderlich in einer Verordnung nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht einschließlich der Festlegung von Art und Umfang der Anzeige vorgesehen werden.

Schalltechnische Bewertungshilfen

Geht man davon aus, dass üblicherweise rotierende Schussapparate mit einem Schallleistungspegel von ca. 1,1-2 dB (A) eingesetzt werden, lassen sich bei freier Schallausbreitung in Anlehnung an die Ta Lärm für die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Beurteilungspegel in Abhängigkeit von Schusszahl pro lag und dem Abstand abschätzen 1, 2 (im Außenbereich nach Ta Lärm Nummer 6.1 c, nicht bei Wohngebieten).

Überschlägige Beurteilungspegel für eine solche Einzelanlage sind für mehrere Abstände und Schusszahlen in Tabelle 1 berechnet und in Grafik 1 dargestellt.

Tabelle 1: Abschätzung der Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung ohne Berücksichtigung von Ruhezeiten bei einem Schallleistungspegel eines rotierenden Schussapparates von 142 dB(A).

Abstand
[m]
Schusszahl pro Tag
27 30 36 48

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