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Regelwerk

Freizeitlärm-Richtlinie - Hinweise zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Januar 2016
(Amtsbl.Schl.-H Nr. 6 vom 08.02.2016 S. 101
Gl.Nr. 2129.24



Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 21. Januar 2016 - V 623 - 572.712.600 -

Einleitung

Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Dabei können die Geräusche durch den Betrieb der Anlagen selbst, durch technische Nebenanlagen (z.B. Lautsprecher, Lüftungsanlagen), durch die Benutzer und Zuschauer, durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze oder durch den in einem räumlichen überschaubaren Bereich auftretenden und überwiegend von der Anlage bestimmten Straßenverkehr entstehen. Geräusche von Freizeitanlagen treten oft in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Freizeitanlagen gegenüber. Andererseits werden manche Freizeitanlagen nur selten benutzt, so dass besondere Geräuschbelastungen nur an wenigen Tagen im Jahr entstehen. Daraus folgt, dass die Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen einer besonderen Beurteilung bedürfen. Hierzu dienen die nachstehenden Regelungen, die im Wesentlichen denen in der vom Länderausschuss für Immissionsschutz empfohlenen Freizeitlärm-Richtlinie entsprechen.

1 Anwendungsbereich/Begriffsbestimmungen

(1) Freizeitlärm hat die Besonderheit, dass die Lärmverursachung zu Zeiten erfolgt, an denen das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Bevölkerung besonders groß ist (z.B. am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Freizeitlärm gegenüber anderen Schallquellen im Allgemeinen impulshaltig ist und einen störenden Informationsgehalt besitzt.

Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung, denn Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

(2) Die Hinweise in diesem Abschnitt gelten insbesondere für folgende Anlagen:

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG sind keine Freizeitanlagen im Sinne dieser Richtlinie. Sportanlagen und Gaststätten zählen ebenfalls nicht zu den Freizeitanlagen. Ferner gilt diese Richtlinie gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nicht für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnlichen Einrichtungen, die die Wohnnutzung in denn betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und deshalb im Regelfall von der Nachbarschaft hinzunehmen.

(4) Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, z.B. Partys, Musikspielen), sind nicht nach diesen Hinweisen zu beurteilen. § 117 OWiG ist zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen.

2 Immissionsschutzrechtliche Grundsätze

(1) Für Freizeitanlagen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflicht kann im Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden.

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