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Regelwerk, , Immissionsschutz, Lärm

Erschütterungserlass - Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen

Vom 4. Oktober 2018
(MBl.NRW. vom 13.11.2018 S. 593)
Gl.-Nr.: 7129



Gemeinsamer Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - V-5 8800.4.10,
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - 503-VIB2-46-00,
und
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 615 - 850.1

1 Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat die als Anlage veröffentlichten " Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen" vom 6. März 2018 (LAI-Hinweise) beschlossen. Die in den LAI-Hinweisen enthaltenen Beurteilungsmaßstäbe sind unter Maßgabe der in Nummer 2 genannten Änderungen anzuwenden, zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 22 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, sowie aus § 3 Absatz 3 und § 13 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist.

2 Anstelle von Nummer 2 Satz 2 der LAI-Hinweise gilt:

Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen beziehungsweise Nachteilen durch Erschütterungseinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist daher anhand von allgemein anerkannten Regeln der Technik oder von einzelfallbezogenen Gutachten vorzunehmen.

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 31. Juli 2000 (MBl. NRW. S. 945), der zuletzt durch Runderlass vom 4. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 97) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ENDE