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Regelwerk

Leitlinien für die Ermittlung von Geräuschen nach den §§ 26 und 28 BImSchG
- Niedersachsen -

Vom 5.Oktober 2010
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 10.11.2010 S. 1049)
Gl.-Nr.: 28500



Gern. RdErl. d. MU u. d. MW v. 5.10.2010 - 34-40500/0.2.5 -

Bezug: gem. RdErl. v. 24.11.2003 (Nds. MBl. S. 765) - VORIS 28500 -

Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen durch Geräusche können von der zuständigen Behörde Messungen angeordnet werden. Mit dieser Leitlinie soll die Anwendung der §§ 26 und 28 BImSchG zur Ermittlung von Geräuschen erleichtert und zugleich rechtssicherer gemacht werden.

1. Anordnung von Geräuschmessungen

1.1 Voraussetzungen der Anordnung

Nach § 26 BImSchG 1 können Anordnungen zur Ermittlung von Geräuschen aus besonderem Anlass (im Folgenden: "Messungen") getroffen werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm hervorruft. Für die Befürchtung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sich in der Regel aus eigenen Erkenntnissen und Feststellungen der Behörde oder aus Beschwerden über Lärmbelästigungen ergeben.

Bei Nachbarschaftsbeschwerden ist zunächst zu prüfen, ob sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden können. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn es sich um Streitigkeiten einzelner Nachbarn über Belästigungen und Nachteile handelt oder wenn vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (z.B. der Mieter gegen die Vermieter wegen Störungen durch andere Mieter). Eine weitere Prüfung durch die Behörde soll jedoch nicht unter Verweis auf das private Nachbarschaftsrecht abgelehnt werden, wenn die möglichen Abhilfemaßnahmen schwer zu beurteilen sind oder sich im Nachbarschaftsverhältnis ungleiche Partner gegenüberstehen. Bevor, die Behörde eigene Ermittlungen anstellt, soll - nach. Rücksprache mit den Petenten - den Beschwerdegegnern der Inhalt der Beschwerde bekannt gegeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Erscheint die Beschwerde hinreichend begründet und verfolgt die Behörde den Fall weiter, ist abzuklären, ob die Beurteilung der Beschwerde auch ohne Messungen nach § 26 BImSchG (siehe auch § 24 Satz 2 BImSchG) erfolgen kann. Das wird der Fall sein, wenn

1.2 Hinweise für beabsichtigte Anordnungen

Beabsichtigt die Behörde Messungen anzuordnen, ist der dafür maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. In der Regel wird eine Ortsbesichtigung und ggf. auch eine orientierende Messung zweckmäßig sein. Folgende Einzelfragen sollten geklärt werden:

Im Übrigen sollte bedacht worden sein, wer möglicherweise die Kosten für Messungen (§ 30 Satz 2 BImSchG) zu tragen hat.

2. Hinweise für den Erlass der Anordnung

Vor dem Erlass einer Anordnung ist der Adressat der Anordnung anzuhören (§ 28 VwVfG). Ergibt sich daraus, dass an der Anordnung von Messungen festzuhalten ist, sind Regelungen insbesondere zu folgenden Punkten in die Anordnung aufzunehmen:

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